Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen auch im Homeoffice gesetzlich unfallversichert sein – etwa auf dem Weg zum Mittagessen. Das hat ein Gericht in Hessen klargestellt.
Entscheidend ist, dass der Weg in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.
Zwei Voraussetzungen für Versicherungsschutz
Nach Auffassung des Gerichts greift der Versicherungsschutz, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
- Der Weg dient dazu, die Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten
- und er steht in einem betrieblichen Zusammenhang, weil die Tätigkeit an diesem Ort ausgeübt wird
Damit kann auch ein Weg zur Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit versichert sein.
Homeoffice als Arbeitsort anerkannt
Voraussetzung ist, dass das Homeoffice rechtlich als Arbeitsplatz gilt. Dies ist der Fall, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung besteht.
Dann wird das eigene Zuhause in diesem Zusammenhang als Teil des Betriebs angesehen.
Gericht erkennt konkreten Fall an
Im vorliegenden Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin während ihrer Mittagspause auf dem Weg zu einem Imbiss verletzt. Das Gericht wertete den Unfall als Arbeitsunfall.
Ausschlaggebend war, dass die Tätigkeit im Homeoffice stattfand und der Weg der Fortsetzung der Arbeit diente.
Abgrenzung bleibt entscheiden
Trotz der Entscheidung kommt es weiterhin stark auf den Einzelfall an. Nicht jeder Weg im Homeoffice ist automatisch versichert.
Wichtig ist insbesondere:
- der Bezug zur beruflichen Tätigkeit
- sowie der konkrete Kontext des Weges
Bedeutung für Unternehmen und Beschäftigte
Die Entscheidung verdeutlicht die wachsende Bedeutung klarer Regelungen im Homeoffice. Für Unternehmen und Beschäftigte bedeutet das:
- klare Vereinbarungen zum Arbeitsort
- mehr Rechtssicherheit bei Unfällen im Homeoffice
- sowie steigende Relevanz arbeitsrechtlicher Fragen im mobilen Arbeiten