Ein DSGVO-Auskunftsersuchen kann nach Ansicht von EuGH und Amtsgericht Arnsberg im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich bewertet und deshalb zurückgewiesen werden.
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ermöglicht Personen, Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen und sie können Schadenersatz verlangen. Allerdings gibt es auch Betrüger, die sich die DSGVO zu Nutze machen, um künstlich Schadenersatzansprüche anmelden zu können.
Solch einen Fall hatte auch das Amtsgericht Arnsberg zu klären, wie Rechtsanwalt Axel Salzmann im aktuellen Rechtsblog der Verkehrsrundschau erläutert (Aktenzeichen 42 C 434/23).
DSGVO-Auskunftsersuchen eines Newsletter-Abonnenten landet vor Gericht
Dabei ging es um einen österreichischen Bürger, der sich für den Newsletter eines deutschen Optikers anmeldete, obwohl der Optiker gar nicht ins Ausland verkaufte. Er gab neben der erforderlichen Mailadresse zusätzlich auch noch Namen und Vornamen an. Zwei Wochen nach seiner Anmeldung verlangte er Auskunft nach DSGVO über die Verarbeitung seiner angegebenen Daten.
Der Optiker recherchierte und fand heraus, dass der Österreicher in den Medien bekannt dafür ist, sich bei Newslettern anzumelden, um danach Schadenersatz wegen rechtswidriger Datenverarbeitung zu fordern. Daraufhin verweigerte das Unternehmen die Auskunft und verwies als Grund auf die Masche. Der Österreicher ging vor Gericht, verlangte Schadenersatz, bekam aber kein Recht.
Missbrauch der DSGVO nicht erlaubt
Das Amtsgericht entschied nach Rücksprache mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH): Auch ein einmaliges Auskunftsersuchen kann exzessiv oder unbegründet sein. Denn nach DSGVO können Verantwortliche in solch einem Fall von Missbrauch die Auskunft verweigern.
EuGH: Wann auch einmalige Auskunftsersuchen missbräuchlich sein können
Der EuGH stellte fest: Wenn ein DSGVO-Verantwortlicher anhand aller Umstände des Einzelfalls darlegen kann, dass die Person, die Auskunft über die Verarbeitung ihrer persönlichen Daten verlangt, eine Missbrauchsabsicht verfolgt, dann genügt auch das, um die Auskunft zu verweigern.
Obwohl der Österreicher in Berufung geht, lässt sich laut Rechtsanwalt Salzmann mit Bezug auf die Entscheidung des EuGH eine Tendenz erkennen: Die Verantwortlichen der Datenschutzgrundverordnung sollen nicht durch Betrugsmaschen belastet werden. Wichtig sei für Unternehmen zum Nachweis eines Betrugs unter anderem, Auffälligkeiten sehr genau zu dokumentieren.
Weitere Informationen zum Auskunftsersuchen im Rechtsblog
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- Rechtsmissbräuchliches Auskunftsersuchen: Welche Indizien im Einzelfall relevant sein können
- Schadenersatz: Warum der Österreicher keinen Anspruch hat
- Gerichtsentscheidung: Wie das Urteil begründet wurde
- Unternehmen: Wie bei Verdachtsmomenten vorgegangen werden und die Indizien gesammelt werden sollten
- DSGVO: Welche Rechtsgrundlagen für Auskunftsersuchen und Missbrauchsschutz gelten
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