Erfurt. Geschäftsschließungen per Corona-Verordnung zur Eindämmung der Pandemie gehören nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht zum allgemeinen Betriebsrisiko für Unternehmer. Diese würden damit auch nicht das Risiko für den Arbeitsausfall von Minijobbern tragen und seien nicht verpflichtet, ihnen in dieser Zeit eine Vergütung zu zahlen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch (13. Oktober 2021) in Erfurt (5 AZR 211/21). Es handelte sich um den ersten Corona-Streitfall, der beim Bundesarbeitsgericht verhandelt wurde.
Bundesrichter sehen Lücken in dem sozialversicherungspflichtigen Regelungssystem
Es sei Sache des Staates, für einen Ausgleich der finanziellen Nachteile durch den hoheitlichen Eingriff zur Bekämpfung der Pandemie zu sorgen, erklärten die höchsten deutschen Arbeitsrichter. Das sei zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt. Das treffe auf die Klägerin aus Niedersachsen als geringfügig Beschäftigte aber nicht zu - insofern gebe es "Lücken in dem sozialversicherungspflichtigen Regelungssystem".
Die Vorinstanzen in Niedersachsen hatten der Klage der Minijobberin stattgegeben
Bei der Klage ging es um den Anspruch einer als Verkäuferin eingesetzten Minijobberin aus Bremen auf Bezahlung während einer von den Behörden angeordneten Filialschließung im April 2020. Sie argumentierte, die Schließung des Geschäfts für Nähmaschinen und Zubehör während der Pandemie gehöre zum Betriebsrisiko, das der Arbeitgeber tragen müsse, und verlangte ihr Entgelt. Die Vorinstanzen in Niedersachsen hatten ihrer Klage stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hob deren Entscheidung auf. Der Nähmaschinenhändler muss das strittige Entgelt von 432 Euro für einen Monat damit nicht zahlen. (dpa/eh)