München. Die Kosten einer Erstausbildung und eines Erststudiums können als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden, und so zu einem Verlustvortrag führen. Das geht aus zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs hervor. Die zuständigen Finanzämter hatten zuvor die Berücksichtigung der Kosten abgelehnt. Die Änderung der Rechtsprechung kann erhebliche Vorteile für Auszubildende und Studenten bedeuten.
Geklagt hatte in einem Fall ein Berufspilot, der Aufwendungen von rund 28.000 Euro für seine Ausbildung als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen wollte. Daher beantragte er in dieser Höhe die Feststellung eines Verlustvortrags. In einem weiteren Fall hatte eine Medizinstudentin den Verlustvortrag für die Kosten ihres Studiums beantragt.
Kein generelles Abzugsverbot
Die zuständigen Finanzämter hatten die Verlustfeststellungen abgelehnt. Grund dieser Entscheidung war Paragraf 12 Nr. 5 Einkommensteuergesetz. Der Bundesfinanzhof interpretierte die Vorschrift nun aber anders als die Ämter und die vorinstanzlichen Gerichte: Nach Auffassung der Bundesrichter folgt aus der Regelung kein generelles Abzugsverbot. Die Ausbildungskosten seien in beiden streitigen Fällen konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst, so die Richter.
Verlust kann in Folgejahre getragen werden
Der Verlustvortrag ist in Paragraf 10 d Einkommenssteuergesetz geregelt. Hiernach kann der Verlust eines Jahres unter bestimmten Voraussetzungen in die folgenden Veranlagungszeiträume „getragen" werden. Die Ausbildungskosten können sich also auf das spätere Gehalt steuermindernd auswirken. (nck)