München. Das Finanzamt darf ein Verzögerungsgeld festsetzen, wenn der Steuerpflichtige bei einer Außenprüfung Unterlagen nicht vorlegt - allerdings nur nach Fristsetzung, und nur einmal. Das gilt jedenfalls dann, wenn es um dieselben Unterlagen geht. Kommt der Steuerpflichtige seiner Vorlagepflicht dauerhaft nicht nach, muss das Finanzamt also zu anderen Mitteln greifen, und darf nicht Verzögerungsgeld an Verzögerungsgeld hängen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 16. Juli hervor.
Im konkreten Fall hatte das Finanzamt, nachdem das erste Verzögerungsgeld keine Wirkung zeigte, einfach ein zweites verhängt. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zu Unrecht - der Gesetzgeber habe beim Verzögerungsgeld bewusst auf die Möglichkeit einer mehrfachen Festsetzung verzichtet. Insofern verwiesen die Richter auf das Zwangsgeld, das hier in Konkurrenz stünde, und bei dem die Möglichkeit zu wiederholten Festsetzungen klar geregelt sei. Das Verzögerungsgeld darf zwischen 2500 und 250.000 Euro betragen. Damit stellt es eine potentiell weitaus empfindlichere Sanktion dar, als das auf 25.000 Euro begrenzte Zwangsgeld. (nck)
Bundesfinanzhof
Beschluss vom 16.06.11
IV B 120/10