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Berufsqualifikation: Schweiz führt Meldeverfahren für ausländische Dienstleister ein

04.09.2013 12:06 Uhr
Berufsqualifikation: Schweiz führt Meldeverfahren für ausländische Dienstleister ein
Über ein neues Meldeverfahren prüft die Schweiz, ob ausländische Dienstleister ausreichend qualifiziert sind.
© Foto: Imago/Imagebroker

Laut einem neuen Gesetz müssen sich Gefahrgutfahrer und Selbstfahrer, die Transporte in der Schweiz durchführen, vor Aufnahme ihrer Arbeit behördlich melden.

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Bern. Wirrwarr um ein neues Meldeverfahren in der Schweiz: Seit 1. September 2013 müssen bestimmte Dienstleister aus der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) vor der Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit bei den Eidgenossen nachweisen, dass sie dafür ausreichend qualifiziert sind.

Ein neues Bundesgesetz schreibt eine zentralisierte Behördenkontrolle vor allem von Berufsgruppen vor, deren selbstständige Tätigkeit die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit gefährden könnte. Betroffen sind demnach „Personen, die ihre Qualifikationen für einen in der Schweiz reglementierten Beruf im Ausland erworben haben und in diesem reglementierten Beruf während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz Dienstleistungen erbringen wollen“.

Zwar zählen dazu Fahrzeugführer, die Gefahrguttransporte in der Schweiz durchführen. Nach Auskunft des für die Meldung und Nachprüfung der Berufsqualifikation zuständigen Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) genügt es aber, wenn Fahrer, die Gefahrgut in die Schweiz oder im Transitverkehr durch die Alpenrepublik transportieren, eine gültige ADR-Bescheinigung vorweisen können.

„Deutsche Fahrzeugführer, die Gefahrguttransporte durchführen, müssen ihre Berufsqualifikation vorher nicht extra anerkennen lassen“, sagte ein Mitarbeiter der Meldestelle der VerkehrsRundschau. Der Gefahrgutfahrer sei nur pro forma in die Liste der reglementierten Berufe aufgenommen worden. Man denke darüber nach, diese Berufsgruppe wieder zu streichen.

Selbstfahrende Unternehmer eventuell betroffen

Auf der SFBI-Liste der reglementierten Berufe stehen neben Gefahrgutfahrern außerdem Leiter von Straßentransportunternehmen. Wer genau damit gemeint ist, darüber ist man sich in der Meldestelle anscheinend selbst nicht im Klaren. Theoretisch könnte die neue Regelung nämlich für selbstfahrende Transportunternehmer gelten. Bestätigen wollte das SFBI dies gegenüber der VerkehrsRundschau aber nicht.

Die Beamten konnte allerdings auch nicht ausschließen, dass ein Selbstfahrer aus Deutschland, bevor er Güter in die Schweiz transportiert, über das Online-System des SFBI Angaben zu seiner Person, seinem Job und seinem Auftrag machen muss. LKW-Fahrer, die ihr eigener Chef sind, sollten sich deshalb vorab beim SFBI schriftlich rückversichern, inwiefern sie betroffen sind und diese verbindliche Auskunft bei ihrer Tour über die Alpen sicherheitshalber mit sich führen.

Immerhin ist das Meldefahren zur Anerkennung der Berufsqualifikation mit einem gewissen Aufwand und mit Kosten verbunden. Laut dem neuen Bundesgesetz müssen ausländische Dienstleister aus reglementierten Berufen seit 1. September 2013 bestimmte Dokumente per Post einschicken, um eine Erlaubnis zu bekommen, in der Schweiz arbeiten zu dürfen.

So fordert das SFBI einen Nachweis der Staatsangehörigkeit (Kopie von Pass oder Identitätskarte), einen Nachweis der rechtmässigen Niederlassung zur Berufsausübung in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA (im Original oder in beglaubigter Kopie), einen Nachweis der entsprechenden Berufsqualifikation (in beglaubigter Kopie) sowie den Beleg, dass der Antragsteller die Bearbeitungsgebühr bezahlt hat. Die Bearbeitung einer Meldung kostet 90 Schweizer Franken und kann laut SFBI bis zu 30 Tage dauern. Abschließend entscheiden die entsprechende kantonale Behörde oder das zuständige Ministerium. (ag)

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