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Anforderungen an den „Verkehrsleiter"

13.07.2011 13:28 Uhr
Anforderungen an den „Verkehrsleiter"
Der Verkehrsleiter ist künftig rechtlich für viele Dienstleitungen rund um den LKW verantwortlich
© Foto: Logistik Akademie Janz

Verlader und Speditionen müssen ab 4. Dezember einen „Verkehrsleiter" bestimmen / Welche Pflichten sich daraus ergeben, erläuterte der BWVL auf einem Workshop in Darmstadt.

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Darmstadt. Vom 4. Dezember 2011 an muss jedes deutsche Verkehrsunternehmen einen sogenannten „Verkehrsleiter" bestimmen. Basis ist die EU-Verordnung 1071/2009, die an diesem Stichtag unmittelbar in Kraft tritt und den Berufszugang für Kraftverkehrsunternehmer neu regelt. Laut EU-Verordnung ist der Verkehrsleiter für sämtliche fahrzeugbezogenen Dienstleistungen im Unternehmen verantwortlich – von der Fahrzeugwartung und -instandhaltung, über die Beförderungsverträge bis hin zu Rechnungsführung, Ladungszuweisungen und Sicherheitsprüfungen. „Und diese Fahrzeughalterpflichten treffen jedes Unternehmen, das Güterverkehr betreibt", so Detlef Neufang, Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL) Anfang Juli auf einem Workshop der Logistik Akademie Janz und des BWVL in Darmstadt. Dazu zählen klassische Speditionen ebenso wie Verlader und Werkfuhrparkleiter.

BWVL-Geschäftsführer Neufang erläuterte vor rund einem Dutzend Unternehmensvertretern die Details der EU-Verordnung. Er wies darauf hin, dass der betroffene Verkehrsunternehmer nicht in jedem Fall einen IHK-geprüften Verkehrsleiter einstellen müsse, sondern diese Position auch selbst einnehmen könne – oder aber seinen Betrieb von einem qualifizierten externen Verkehrs-Manager betreuen lassen könne. Dabei war man sich einig, dass der Sanktionsdruck auf die Transporteure und Verlader mit eigenem Fuhrpark steigen wird. Denn der Verkehrsleiter muss laut EU-Verordnung neben der fachlichen Eignung seine Zuverlässigkeit unter Beweis stellen, um seine Tätigkeit ausüben zu dürfen.

Neufang stellte auf dem Workshop klar, dass diese Zuverlässigkeit nur dann gegeben sei, wenn gegen den Verkehrsleiter kein Urteil ergangen ist „oder wenn keinerlei Sanktionen wegen schwerwiegenden Verstößen vorliegen". Der Rechtsexperte wies zudem auf die unter Umständen drastischen Konsequenzen hin: „Wenn der Verkehrsleiter gegen geltendes Recht verstößt, wird dieser nicht mehr als zuverlässig angesehen und kann in der gesamten EU keine Kraftverkehrstätigkeiten mehr leiten." (ak) 

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