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PPWR: Was die neue EU-Verordnung für Paletten, Behälter & Co. bedeutet

05.08.2025 08:55 Uhr | Lesezeit: 5 min
EPAL Paletten
Die neue EU-Verordnung PPWR betrifft in Teilen auch Europaletten
© Foto: EPAL

Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) stellt auch Verwender von Transportverpackungen vor weitreichende Veränderungen. Was hinter PPWR steckt und worauf Logistikunternehmen künftig achten müssen.

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Die neue EU-Verordnung PPWR steht für "Packaging and Packaging Waste Regulation", zu Deutsch "Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle". Die PPWR bringt weitreichende Änderungen für Transportverpackungen in der Logistik. Ab 2026 gelten strengere Vorgaben für Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile und Wiederverwendung – mit direkten Auswirkungen auf Paletten, Behälter und Großladungsträger. Dieser Beitrag zeigt, was Speditionen und Logistikunternehmen jetzt wissen müssen, um rechtzeitig konform zu handeln.

Was ist die PPWR, wann tritt sie in Kraft und wann muss sie in Deutschland angewendet werden?

Die Verordnung (EU) 2024/1610 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) wurde am 12. Februar 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie (94/62/EG) und zielt darauf ab, Verpackungsabfälle zu vermeiden, Wiederverwendung zu fördern und Verpackungen recyclingfähig zu gestalten. Als EU-Verordnung gilt die PPWR unmittelbar in allen Mitgliedstaaten – auch in Deutschland.

Die Verordnung tritt am 12. August 2026 in Kraft (18 Monate nach Veröffentlichung) und ist dann verbindlich anzuwenden. Einzelne Anforderungen greifen jedoch erst zu späteren Zeitpunkten – teils 2030, teils 2040.

Welche Anforderungen stellt die PPWR generell an Transportverpackungen?

Transportverpackungen müssen künftig wesentlich striktere Anforderungen erfüllen. Für Paletten, Behälter und ähnliche Ladungsträger gelten insbesondere:

1. Recyclingfähigkeit (ab 2030 verpflichtend)

Ab dem 1. Januar 2030 müssen alle Verpackungen – einschließlich Transportverpackungen – die in Anhang II definierten Kriterien zur Recyclingfähigkeit erfüllen. Dazu zählen:

  • Getrennte Verwertbarkeit der Materialien,
  • keine schwer trennbaren Verbunde,
  • ausreichende Sortierfähigkeit in der Praxis

2. Einsatz von Rezyklaten bei Kunststoffverpackungen

Für stapelbare Transportverpackungen aus Kunststoff, die nicht Teil geschlossener Mehrwegsysteme sind, gelten verbindliche Rezyklatquoten:

  • mindestens 35 Prozent ab 2030
  • mindestens 65 Prozent ab 2040

Ein geschlossenes System ist laut PPWR u. a. dann gegeben, wenn die Verpackungen kontrolliert rückgeführt, gereinigt und erneut verwendet werden.

3. Wiederverwendungspflicht (ab 2030)

Für viele gewerbliche Transportverpackungen – etwa bei B2B-Transporten – gilt ab dem 1. Januar 2030 eine Mindest-Wiederverwendungsquote von 90 Prozent. Die Verpackungen müssen dafür:

  • technisch für Mehrfacheinsätze geeignet sein,
  • systematisch rückgeführt werden (z. B. durch Pooling),
  • in der Praxis tatsächlich mehrfach verwendet werden

Nachweisführung ist Pflicht. Details regelt Anhang V, etwa zur Reinigbarkeit und Funktionsprüfung.

4. Konformitätserklärung 

Bereits zum Inkrafttreten der PPWR müssen alle in Verkehr gebrachten Verpackungen – also auch Paletten und Behälter – mit einer Konformitätserklärung versehen sein. Diese muss dokumentieren, ob und wie die Verpackung:

  • recyclingfähig ist,
  • gegebenenfalls Rezyklate enthält,
  • als wiederverwendbar eingestuft wird.

Verantwortlich ist der Hersteller oder Erstinverkehrbringer. Die EPAL hat bereits ein standardisiertes Format für Europaletten veröffentlicht.

    Was ändert sich durch die PPWR für Verwender von Europaletten?

    Auch für Nutzer von EPAL-Holzpaletten ergeben sich neue Anforderungen:

    • Ab 12.08.2026: Es muss eine Konformitätserklärung gemäß Artikel 39 vorliegen. EPAL stellt hierfür eine Vorlage bereit, die u. a. die Recyclingfähigkeit und Wiederverwendbarkeit der Palette bescheinigt.
    • Ab 01.01.2030: Die Verwendung muss den Kriterien der Wiederverwendbarkeit gemäß Anhang V entsprechen – inklusive Nachweis über Rückführung, Reinigung und mehrfache Nutzung. In Poolingsystemen wie EPAL ist dies in der Regel gegeben.

    Für Verwender bedeutet das: Der Einsatz von Europaletten bleibt erlaubt – aber er ist künftig dokumentationspflichtig.

    Was ändert sich für Verwender von Kunststoffpaletten?

    Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen gelten für Kunststoffpaletten folgende Regelungen:

    • Rezyklatanteil verpflichtend, sofern die Paletten nicht in einem geschlossenen Mehrwegsystem betrieben werden: ab 2030: mindestens 35 Prozent, ab 2040: mindestens 65 Prozent
    • Designanforderungen nach Anhang II zur Sicherstellung der Recyclingfähigkeit
    • Nachweispflicht ab 2026 durch Konformitätserklärung gemäß Artikel 39

    Auch hier sind dokumentierte Mehrwegsysteme ein entscheidender Schlüssel zur Erfüllung der Anforderungen.

    Weitere Informationen zur Umsetzung der PPWR

    Quellen für diesen Beitrag:

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