Kassel. Deutsche Speditionen dürfen Fahrten in die Türkei nicht über dortige Tochterfirmen abwickeln, nur um die Fahrer auf türkischem Lohnniveau zu bezahlen. Das entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) gestern in Kassel. Es handele sich dabei um das unzulässige Verleihen von Arbeitskräften eines Unternehmens an ein zweites, um eine so genannte Arbeitnehmerüberlassung. Die Spedition habe für die Fahrer aus der Türkei keinen Anspruch auf eine EU-Fahrerbescheinigung, eine EU-weit einheitliche Urkunde, die Fahrer aus Drittstaaten im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mitführen müssen. Die Bescheinigung berechtigt zu Fahrten für eine Spedition. Die Fahrer müssten rechtmäßig bei der deutschen Firma beschäftigt sein, entschied das Gericht. Das VGH urteilte als erstes Oberverwaltungsgericht im Streit um die Türkeifahrer, deren Einsatz die Bundesländer unterschiedlich streng handhaben. Der Bundesverband Güterkraftverkehr und Logistik kritisierte die strengen deutschen Regelungen, die zum Abwandern von Speditionen ins Ausland führten. Transporte in die Türkei seien nur zu türkischen Löhnen machbar, sagte Verbandsgeschäftsführer Karlheinz Schmidt in Frankfurt. „Kein Mensch will Dumping-Personal im innerdeutschen Verkehr.“ (dpa/tz)
VGH: Kein türkisches Lohnniveau für LKW-Fahrer deutscher Spediteure
Bundesverband Güterkraftverkehr warnt vor einem Abwandern von Speditionen ins Ausland