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Urteil: Tempolimit endet nach gefährlicher Kurve

20.02.2018 10:15 Uhr
Justitia, Statue, Urteil, Gesetz
Laut der Straßenverkehrs­ordnung muss das Ende des Tempolimits nicht ausdrück­lich ange­zeigt werden, wenn ein Tempolimit zusammen mit einem Gefahr­zeichen angebracht ist
© Foto: Frank Rumpenhorst/dpa/picture-alliance

Tempolimit in Kombination mit Gefahrenzeichen: Wer wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach einer Gefahrenstelle geblitzt wird, muss das Bußgeld nicht zahlen.

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Düsseldorf. Wird eine Geschwindigkeitsbegrenzung wegen einer scharfen Kurve angeordnet, endet die Begrenzung auch mit dem Ende dieser Kurve und bleibt wegen einer anderen Gefahrenlage nicht bestehen. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.

In dem Fall ging es um einen Autofahrer, der 130 Euro zahlen sollte, weil er auf der A 40 in Richtung Dort­mund 32 Stundenkilometer zu schnell gefahren und geblitzt worden war. Er klagte gegen den Bußgeldbescheid und argumentierte, dass rund 100 Meter vor einer Rechts­kurve an demselben Mast ein Schild mit dem Hinweis „Tempolimit 80 Kilo­meter pro Stunde“ und ein Schild mit dem Hinweis „Rechtskurve“ angezeigt worden war.

Eine Geschwindigkeitsbegrenzung endet grundsätzlich automatisch mit dem Ende der Gefahr, teilte die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) diesbezüglich mit. Werde also jemand nach der Kurve geblitzt, könne ihm kein Verstoß gegen die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit nachgewiesen werden. Eine gesonderte Aufhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist demnach nicht notwendig.

Der betroffene Autofahrer musste hier allerdings trotzdem zahlen, weil er nicht nachweisen konnte, dass eine Verbindung mit dem Schild „Rechtskurve“ vorgelegen hat. Die Verkehrsbeeinflussungsanlage konnte nämlich nicht das entsprechende Gefahrzeichen anzeigen. (ctw/ag)

Beschluss vom 17.10.2016
Aktenzeichen: IV-2 RBs 140/16

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