Düsseldorf. Wird eine Geschwindigkeitsbegrenzung wegen einer scharfen Kurve angeordnet, endet die Begrenzung auch mit dem Ende dieser Kurve und bleibt wegen einer anderen Gefahrenlage nicht bestehen. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.
In dem Fall ging es um einen Autofahrer, der 130 Euro zahlen sollte, weil er auf der A 40 in Richtung Dortmund 32 Stundenkilometer zu schnell gefahren und geblitzt worden war. Er klagte gegen den Bußgeldbescheid und argumentierte, dass rund 100 Meter vor einer Rechtskurve an demselben Mast ein Schild mit dem Hinweis „Tempolimit 80 Kilometer pro Stunde“ und ein Schild mit dem Hinweis „Rechtskurve“ angezeigt worden war.
Eine Geschwindigkeitsbegrenzung endet grundsätzlich automatisch mit dem Ende der Gefahr, teilte die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) diesbezüglich mit. Werde also jemand nach der Kurve geblitzt, könne ihm kein Verstoß gegen die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit nachgewiesen werden. Eine gesonderte Aufhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist demnach nicht notwendig.
Der betroffene Autofahrer musste hier allerdings trotzdem zahlen, weil er nicht nachweisen konnte, dass eine Verbindung mit dem Schild „Rechtskurve“ vorgelegen hat. Die Verkehrsbeeinflussungsanlage konnte nämlich nicht das entsprechende Gefahrzeichen anzeigen. (ctw/ag)
Beschluss vom 17.10.2016
Aktenzeichen: IV-2 RBs 140/16