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Urteil: Lkw-Maut verstieß 2010 und 2011 teilweise gegen EU-Recht

01.12.2021 09:59 Uhr
Lkw Maut Rückerstattung
Das Gericht entschied: Die deutsche Lkw-Maut verstieß in den Jahren 2010 und 2011 gegen EU-Recht
© Foto: Jürgen Fälchle / stock.adobe.com

Zwei Spediteure aus Polen haben wegen der Berechnung der Lkw-Maut die Bundesrepublik verklagt. Das Oberverwaltungsgericht NRW entschied jetzt, mit Recht.

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Münster. In einem Musterverfahren zur Berechnung der Lkw-Maut hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) in Münster zwei polnischen Spediteuren teilweise Recht gegeben. Die Erhebung der deutschen Lkw-Maut in den Jahren 2010 und 2011 habe teilweise gegen EU-Recht verstoßen, stellte das Gericht in einem Urteil fest. Bei der Berechnung der Mautsätze seien die Kapitalkosten der Autobahn-Grundstücke fehlerhaft kalkuliert worden. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.

Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) muss den klagenden Spediteuren jetzt insgesamt 565 Euro plus Zinsen erstatten. Wie viele Speditionen möglicherweise von dem Urteil profitieren könnten, war zunächst unklar. Der Klägeranwalt sagte, dass die Entscheidung bei weiteren sieben Fällen angewandt werden soll.

Klage existiert seit 2016

Das OVG war seit 2016 mit der Klage befasst. Der Europäische Gerichtshof hatte im Rahmen des Verfahrens im Oktober 2020 bereits entschieden, dass die Kosten für die Verkehrspolizei bei der Kalkulation der Lkw-Maut nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Bundesrepublik änderte daraufhin die Kalkulation und erstattete den Klägern rund 424 Euro Mautgebühren. Beim BAG sind seitdem Zehntausende Erstattungsanträge von Speditionen und Logistikunternehmen eingegangen. Bis Juni zählte die Behörde knapp 36.000 Anträge. Über die aktuelle Anzahl machte die Behörde zunächst keine Angaben.

Laut dem aktuellen Urteil dürfen die Mautgebühren nach den Vorgaben der sogenannten EU-Wegekostenrichtlinie die Infrastrukturkosten nicht überschreiten. Damit sei es nicht vereinbar, wenn bei den Kapitalkosten der Autobahn-Grundstücke statt mit ihrem Anschaffungswert mit ihrem aktuellen Wiederbeschaffungswert kalkuliert werde. Anders als andere Anlagegüter erlitten Grundstücke keinen Substanzverlust und müssten nicht nach einer gewissen Zeit erneut beschafft werden. Die Mautsätze beruhten damit auf einer fehlerhaften Kalkulation, hieß es zur Begründung.

>>>Mehr Hintergrunddetails erfahren Sie hier. (ste)

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