Urteil: Keine Kündigung bei längerer Haftstrafe

08.08.2008 10:47 Uhr

Eine längere Haftstrafe ist nicht ohne weiteres ein ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung

Mainz. Eine längere Haftstrafe ist nicht ohne weiteres ein ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung. Entscheidend sei, ob der Arbeitgeber mit zumutbaren Maßnahmen den vorübergehenden Ausfall des Mitarbeiters überbrücken könne, hieß es in einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz. Außerdem müsse die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Alter des Mitarbeiters in die Abwägung einbezogen werden (Az.: 8 Sa 461/07). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der Kläger war mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufgefallen. Er musste daher eine mehrmonatige Freiheitsstrafe ohne Bewährung antreten. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos, da der Ausfall des Klägers betrieblich nicht zu verkraften sei. Das LAG hielt dem Arbeitgeber dagegen vor, er habe die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Klägers nicht hinreichend begründet. So hätte er beispielsweise einen befristeten Arbeitsvertrag mit einem neuen Mitarbeiter abschließen können. Denn er müsse während der Zeit der Inhaftierung an den Kläger keinerlei Lohn oder Lohnersatzleistungen zahlen. Außerdem gehöre der Kläger dem Betrieb seit 22 Jahren an und sei bereits 54 Jahre alt. (dpa/pi)

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