Privatkäufe auf Rechnung des Arbeitgebers rechtfertigen nicht automatisch eine fristlose Kündigung wegen Betrugsverdachts. Die Richter gaben damit der Klage eines Reifenmonteurs gegen eine Werkstätte statt und erklärten dessen fristlose Kündigung für gegenstandslos. Der Arbeitnehmer hatte den Firmenrabatt bei einem Reifenlieferanten ausgenutzt und zwei Reifen auf den Namen des Unternehmens gekauft. Weil er jedoch vergaß, die auf die Firma lautende Rechnung termingerecht zu bezahlen, wurde das Unternehmen gemahnt. Der Arbeitnehmer wurde nach mehr als 30 Jahren Betriebszugehörigkeit fristlos entlassen. Laut Urteil ist aus der Vergesslichkeit des Mitarbeiters nicht automatisch eine Betrugs- und Schädigungsabsicht herzuleiten. Insoweit hätte auch eine Abmahnung deutlich machen können, dass ein solches Verhalten vom Arbeitgeber nicht geduldet werde, sagte die Vorsitzende Richterin. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund des jahrzehntelangen beanstandungsfreien Arbeitsverhältnisses. (dpa) Arbeitsgericht Frankfurt/Main Aktenzeichen: 22 Ca 8632/06
Urteil der Woche: Privatkauf auf Rechnung der Firma
Ein privater Kauf auf Firmenrechnung rechtfertigt nicht automatisch eine fristlose Kündigung