Auszubildenden darf auch nach wiederholtem Fehlverhalten nicht einfach gekündigt werden. Die Richter gaben damit der Klage eines Mechatronik-Lehrlings gegen einen KFZ- Reparaturbetrieb statt und erklärten die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses für gegenstandslos. Der Lehrling hatte in rascher Folge den Unmut des Meisters auf sich gezogen. Seine Leistungen in der Berufsschule ließen zu wünschen übrig, und er fiel den Kunden als unhöflich auf. Zur Kündigung kam es, nachdem er zwei Mal gegen das betriebsinterne Fahrverbot verstoßen und mit einem Lastwagen und einem Bus jeweils kleinere Zusammenstöße und Sachschäden verursacht hatte. Ein Ausbildungsverhältnis darf laut Urteil nur nach ganz erheblichen Verstößen gekündigt werden. Im konkreten Fall aber habe es bereits an einer Abmahnung gemangelt, so dass dem Lehrling gar nicht erst die Möglichkeit einer Besserung seines Verhaltens gegeben worden sei. Die schlechten Schulnoten seien nur ein Kündigungsgrund, wenn dadurch ein positiver Abschluss der Gesellenprüfung unmöglich geworden sei, sagte der Vorsitzende Richter. (dpa) LAG Frankfurt am Main Aktenzeichen: 17 Sa 518/07
Urteil der Woche: Kündigung eines Azubis
Ein Ausbildungsverhältnis darf nur bei erheblichen Verstößen gekündigt werden. Selbst das wiederholte Fehlverhalten eines Azubis rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Kündigung