Nachdem der Betroffene 18 Punkte in Flensburg angesammelt hatte, entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung. Dagegen legte der Betroffene zunächst Widerspruch ein und strengte dann ein Eilverfahren beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz an. Seine Begründung: Das Widerspruchsverfahren laufe noch, und inzwischen seien drei seiner Punkte in Flensburg verfallen. Mittlerweise habe er also nur noch 15 Punkte und dürfe daher den Führerschein behalten. Das Gericht stimmte dem grundsätzlich zu: Für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis sei auf den Punktestand zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen. Das sei eigentlich der – noch ausstehende – Widerspruchsbescheid, bei dessen Erlass das Punktekonto wohl weniger als 18 Zähler aufweisen werde. Die Richter wollten dem Betroffenen seine Fahrerlaubnis einstweilen dennoch nicht zurückgeben: Da noch kein Widerspruchsbescheid vorläge, sei die derzeit letzte Verwaltungsentscheidung der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis. Bei Erlass dieser Entscheidung habe das Konto des Betroffenen aber 18 Punkte aufgewiesen, so dass die Entziehung offensichtlich rechtmäßig war. (pop/aru) Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 19. Juli 2006 Aktenzeichen: 10 B 10750/06
Urteil der Woche: Fahrerlaubnisentziehung scheitert trotz Punktetilgung
Für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Punktestand der letzten Behördenentscheidung ausschlaggebend