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Urteil der Woche: Arbeitgeber muss öffentliche Kritik vom Betriebsrat schlucken

28.09.2011 10:51 Uhr
Urteil der Woche: Arbeitgeber muss öffentliche Kritik vom Betriebsrat schlucken
Beruht die Beanstandung auf wahren Tatsachen, darf der Arbeitgeber nicht kündigen
© Foto: imago/McPhoto

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Beruht die Beanstandung auf wahren Tatsachen, darf der Arbeitgeber nicht kündigen

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Mainz. Ein Arbeitgeber darf trotz scharfer öffentlicher Kritik seinem Betriebsrat nicht einfach fristlos kündigen. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Dienstag bekanntgewordenen Urteil. Eine fristlose Kündigung sei nicht gerechtfertigt, wenn die Kritik auf wahren Tatsachen beruhe. Dann müsse der Arbeitgeber die Aussagen zu seiner Betriebsführung hinnehmen, erklärte das Gericht seine Entscheidung.

Die Klägerin hatte als Mitglied des Betriebsrates in der Presse Kritik an der Unternehmensführung geäußert: Arbeitspausen würden nicht eingehalten, diese den Mitarbeitern aber beim Zeitguthaben abgezogen. Die daraufhin ausgesprochene fristlose Kündigung hielt das Landesarbeitsgericht für unverhältnismäßig und rechtswidrig.

In der Urteilsbegründung erklärten die Mainzer Richter, ein Betriebsrat dürfe im Rahmen seiner Zuständigkeit selbst entscheiden, ob eine öffentliche Stellungnahme zu den Zuständen in der Firma nötig sei. Die Arbeitnehmervertreter könnten sich dabei auf das Recht der Meinungsfreiheit berufen, ohne arbeitsrechtliche Nachteile befürchten zu müssen.

Der Erfolg der Klägerin hat allerdings nur noch symbolischen Wert: Das Unternehmen hat den Betrieb inzwischen stillgelegt und der Klägerin eine ordentliche Kündigung zukommen lassen. Gegen die ordentliche Kündigung hatte das LAG keine rechtlichen Bedenken. (dpa)

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

27. September 2011

Aktenzeichen: 6 Sa 713/10

 

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KOMMENTARE


Otto Wolff

28.09.2011 - 14:39 Uhr

Da würde ich aber gerne mal nachvollziehen, worin der Unterschied zwischen wahren und unwahren Tatsachen beruht?


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