Frankfurt/Main Die Richter wiesen damit die Klage eines Arbeiters gegen ein Autozuliefer-Unternehmen zurück und erklärten die ordentliche Kündigung des Mannes für zulässig (Az.: 11 Sa 680/04). Der seit über 20 Jahren zum Unternehmen gehörende Arbeiter war beobachtet worden, wie er sich am Rucksack eines Kollegen zu schaffen machte und dessen Geldbörse in die Hand nahm. Dann griffen Kollegen ein. Vor Gericht erklärte der Arbeiter zuerst, er habe nur nach einer Zigarette gesucht. Später vertrat er die Ansicht, er hätte vor der Kündigung zunächst abgemahnt werden müssen. Laut Urteil rechtfertigt ein Diebstahlsversuch auch ohne vorherige Abmahnung die Kündigung eines Arbeitnehmers. Auf Grund seines Verhaltens sei schließlich "jegliche Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zerstört" worden, heißt es in der Entscheidung.
Urteil: Auch Diebstahlsversuch rechtfertigt bereits Kündigung
Auch ein Diebstahlsversuch rechtfertigt bereits die Kündigung eines Arbeitnehmers. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt in einem diese Woche bekannt gewordenen Urteil entschieden.