Wenn eine luxemburgische Spedition ihr Geschäft hauptsächlich von einem Sitz in Nordrhein-Westfalen aus betreibt, muss sie nur in Luxemburg Kraftfahrzeugsteuer zahlen. Das Finanzamt in Nordrhein-Westfalen darf von der Firma nicht ein zweites Mal die Steuer für die Lastwagen verlangen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden (Rechtssache: C-115/00). Die doppelte Besteuerung widerspreche der Dienstleistungsfreiheit in Europa und benachteilige das Unternehmen. In dem vorliegenden Fall ging es um die Hoves Speditionsgesellschaft mbH mit Sitz im westfälischen Rhede (Kreis Borken), die im internationalen Warentransport tätig war. Die Firma wurde von dem selben Geschäftsführer geleitet wie die Andreas Hoves Internationaler Transport-Service Sarl mit Sitz in Luxemburg. Der Geschäftsführer wohnte ebenso wie die acht Fahrer des Unternehmens in Deutschland. Von Rhede aus fuhren die 15 Lastwagen zu Einsätzen los. In Luxemburg existierten dagegen nur Büros. Das Finanzamt Borken sah Rhede daher als Ort der Geschäftsleitung an und verlangte von der Firma, ihre Lastwagen in Deutschland zuzulassen und dort die Steuer zu zahlen. Diese Auffassung vertrat auch das Finanzgericht Münster. Die Richter des EuGH widersprachen dem jedoch. Die Lastwagen seien auf den Namen der Firma in Luxemburg zugelassen. Dort zahle die Firma die Steuer. Auch wenn der regelmäßige Standort der Fahrzeuge in Deutschland liege, dürften die bereits besteuerten Lastwagen nicht noch mal besteuert werden, entschieden die Richter. Es widerspreche der Freiheit des Wettbewerbs und der Dienstleistungen, einen Unternehmer zur Steuerzahlung im Aufnahmestaat zu zwingen. (tw/dpa)
Spedition muss nicht doppelt Kraftfahrzeug-Steuer zahlen
EuGH: Doppelte Besteuerung widerspricht der Dienstleistungsfreiheit in Europa