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Rinder brauchen Pausen - auch beim Bahntransport

04.08.2011 17:51 Uhr
Rinder brauchen Pausen - auch beim Bahntransport
Nach 28 Stunden Transport muss den Tieren eine Pause gewährt werden
© Foto: Andi Taranczuk - Fotolia

Die EU-Vorschriften zum Schutz der Tiere beim Transport gelten auch für Schienentransporte / Ansonsten kann die Ausfuhrerstattung einbehalten werden

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Luxemburg. Auch beim Bahntransport von Rindern sind die durch EU-Verordnung vorgegebenen Schutzvorschriften anwendbar. Bei Verstößen kann die Ausfuhrerstattung einbehalten werden. Das geht aus einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs hervor.

Eine deutsche Viehandelsgesellschaft hatte Rinder nach Ägypten transportieren lassen. Von Husum in Deutschland aus wurden die Tiere per Bahn nach Rasa in Kroatien transportiert und anschließend verschifft.

Als die Gesellschaft beim deutschen Hauptzollamt eine Ausfuhrerstattung beantragte, lehnte dieses ab: Die Rinder seien 33 Stunden und 20 Minuten unterwegs gewesen. Damit sei die maximale Transportzeit von 28 Stunden überschritten worden. Auch die anschließend vorgeschrieben Ruhepause von 24 Stunden sei nicht eingehalten worden.

Die Viehandelsgesellschaft wandte ein, dass die entsprechenden Vorschriften nicht für den Schienentransport gelten würden.

Vorlage zum Europäischen Gerichtshof

Das Finanzgericht Hamburg, das in der Folge mit dem Streit befasst war, legte dem Europäischen Gerichtshof daher die Frage vor, ob die Regelungen nur für Straßentransporte gelten, und ob die Behörden bei einem Verstoß die Ausfuhrerstattung kürzen oder ganz versagen dürfen.

Der Gerichthof argumentierte damit, dass die betroffene Richtlinie 91/628 dem effizienten Schutz der Tiere beim Transport dienen soll. Sie sei also auch auf Transporte per Bahn anwendbar. Die Ausfuhrerstattung könne gekürzt oder vorenthalten werden, wenn gegen Transportregeln verstoßen wird, die das Wohlbefinden der Tiere schützen sollen. Konkrete Beeinträchtigungen oder Verletzungen der Tiere müsse die Behörde nicht nachweisen. Die Zahlung der Ausfuhrerstattung könne anteilsmäßig oder insgesamt gekürzt oder einbehalten werden, je nachdem ob der Verstoß alle, oder nur einen Teil der Tiere betroffen habe. (nck)

Europäischer Gerichtshof
Urteil vom 30. Juni 2011
Az. C?485/09 

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