Der Betroffene war zu einer Geldbuße von 250 € verurteilt worden, weil ihm ein qualifizierter Rotlichtverstoß zur Last gelegt wurde. Er war zwar zunächst bei Grün über eine mit Haltelinie versehene Fußgängerampel gefahren. Jedoch hatte er nach nur einem Meter verkehrbedingt wieder anhalten müssen. Als er weiterfahren konnte, war die für ihn maßgebliche Ampel zwischenzeitlich auf Rot gesprungen, was der Betroffene aber nicht beachtet hatte. Dieses Fahrverhalten war auch nach Ansicht der Beschwerdeinstanz als Rotlichtverstoß zu qualifizieren. Allerdings war die gegen den Betroffenen verhängte Geldbuße unangemessen hoch, da sie die Umstände des Einzelfalles unberücksichtigt ließ. So hätte der Verkehrssünder zwar nach seinem unfreiwilligen Stopp sein Fahrzeug wieder zurück setzen können. Allerdings war bei seiner Weiterfahrt die Fußgängerampel noch auf Rot, wovon sich der Betroffene zuvor auch versichert hatte. Da damit niemand gefährdet worden war, reichte es aus, den bislang verkehrsrechtlich Unbescholtenen nur wegen eines einfachen Rotlichtverstoßes zu verurteilen. Statt 250 € waren daher nur 50 € fällig. Oberlandesgericht Stuttgart 1. August 2003 Aktenzeichen: 4 Ss 343/03
OLG Stuttgart: Wenn Grün zu Rot wird
Kein qualifizierter Rotlichtverstoß ohne Gefährdung