Speditionsbetriebe in gemischten Gewerbe- und Wohngebieten Hessens sind nach einem Urteil des Oberlandesgericht Frankfurts verpflichtet, nächtlichen Lärm deutlich zu reduzieren. Dabei sei es unerheblich, dass die Lärmbeeinträchtigungen bei geschlossenen Fenstern "erträglich" sind, heißt es in dem im "OLG-Report" veröffentlichten Urteil. Denn den Bewohnern müsse die Möglichkeit bleiben, ihr Eigentum in der üblichen Weise nutzen zu können (Az.: 25 U 311/98). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Grundstückseigentümers gegen eine benachbarte Spedition weitgehend statt. Der Kläger hatte sich vor allem gegen nächtliche Betriebstätigkeiten zur Wehr gesetzt. Das An- und Abfahren mit Lastwagen, das Laufenlassen der Motoren, das Türenschlagen und das Waschen von Fahrzeugen mit einem Kompressorgerät führten zu unzumutbaren Lärmbelästigungen. Dem hielt der Spediteur vergeblich entgegen, das Einstellen dieser Arbeiten führe für ihn faktisch zu einer Betriebsschließung. Die OLG-Richter teilten vielmehr die Auffassung des Klägers, dass ein solch lärmintensives Verhalten in der Nähe von Wohnhäusern nicht hingenommen werden müsse. Sie machten daher dem Spediteur zur Auflage, nachts einen Lärmwert von 45 db (A) einzuhalten. (tw/dpa)
OLG: Spedition in Nähe von Wohnhäusern muss nachts Lärm reduzieren
Unerheblich sei, dass der Lärm bei geschlossenen Fenstern "erträglich" ist