Der ursprünglich gemeinsame Firmenname war zum Zankapfel zwischen zwei ehemaligen Gesellschaftern geworden: Nachdem eine unternehmerisch tätige BGB-Gesellschaft aufgelöst worden war, hatte einer der Partner den Betrieb übernommen und auch den alten Firmennamen weiter genutzt.
Dem früheren Mitgesellschafter passte das nicht – er klagte auf Unterlassung. Vor Gericht ging er jedoch baden. Der Beklagte hatte den Betrieb in den alten Geschäftsräumen in vollem Umfang und mit dem Einverständnis des Klägers fortgeführt. Nur mit der Fortführung des Firmennamens wollte sich dieser nicht einverstanden erklären. Die Richter hielten die fehlende Zustimmung jedoch für unerheblich.
Übernimmt einer der Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen, ist davon auch der Firmenname umfasst. Eine Einwilligung des ehemaligen Partners ist nur notwendig, wenn sein Name in der Firma enthalten ist, was nicht der Fall war.
Die Interessen des Übernehmers am alten, gut eingeführten Firmennamen sind hier aber mit Blick auf den Bestandsschutz höher einzustufen, als diejenigen des Ausscheidenden an einer anderweitigen Verwertung des Namens. (cb)
Oberlandesgericht Nürnberg
4. Februar 1999
Aktenzeichen: 8 U 3465/98