Innerhalb einer Tempo-30-Zone hatte es auf einer Kreuzung gekracht. Der von links kommende Kläger hatte die Vorfahrt des Beklagten missachtet, der nicht mehr rechtzeitig hatte bremsen können. Nach dem Unfall folgte der Streit vor Gericht. Denn der Kläger war sich zwar seiner Schuld bewusst, meinte jedoch, auch der vorfahrtsberechtigte Beklagte habe den Unfall wegen zu hoher Geschwindigkeit mitverursacht. Das Argument zog. Auch die Richter stellten fest, dass der Beklagte nicht nur auf sein Vorfahrtsrecht pochen durfte. Bei Kreuzungen, an denen „rechts vor links“ und damit die so genannte „halbe Vorfahrt“ gilt, darf auch der in der konkreten Situation Vorfahrtsberechtigte nur so schnell fahren, dass er von rechts kommenden Fahrzeugen die Vorfahrt gewähren kann. Dies hätte der Kläger mit den gefahrenen 33 bis 37 km/h insbesondere aufgrund der Sichtverhältnisse im Kreuzungsbereich nicht sicherstellen können. Trotz der Hauptschuld des Klägers wurde dem Beklagten deshalb wegen Verletzung der „halben Vorfahrt“ eine Mithaftung von 25 Prozent aufgebürdet. Oberlandesgericht Hamm 6. Mai 2002 Aktenzeichen: 13 U 221/01
OLG Hamm: Vorfahrtsberechtigter haftet mit
Teilverschulden wegen überhöhter Geschwindigkeit