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Neue Zoll-Bestimmungen

07.10.2009 15:43 Uhr
Neue Bestimmungen bei der Ausfuhr
Bei Ausfuhren in die Ukraine und nach Usbekistan haben sich einige Regel geändert
© Foto: ddp/Jens Schlüter

Ukraine: Vorlage der Ausfuhrerklärung ist zukünftig verbindlich. In Usbekistan gelten neue neue Einfuhrzölle und Verbrauchsteuersätze.

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Kiew/Taschkent. Die Regierung der Ukraine will die Verbreitung der „grauen“ Importe, die sich vor allem durch die Falschdeklarierung des Warenwertes auszeichnen, wirksamer bekämpfen. Das teilt die Germany Trade and Invest (GTAI) mit. Mit Regierungsverordnung N 767 vom 24.7.09 sei die Liste der Unterlagen, die bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden müssen, ergänzt worden. Künftig sei die Vorlage der Ausfuhrerklärung des Exportlandes verbindlich vorgeschrieben. Falls sich die Waren im Ausfuhrland in einem besonderen Zollverfahren unter zollamtlicher Überwachung befanden (z.B. vorübergehende Verwendung, Veredelung, Zolllager usw.), ist laut GTAI die Zollanmeldung über die Beendigung des Zollverfahrens, das der Wiederausfuhr vorangeht, vorzulegen. Die Änderung trete am 28.10.2009 in Kraft. Die Verordnung des Präsidenten der Republik Usbekistan N 1169 vom 5.8.09 legt neue Einfuhrzölle und Verbrauchsteuer beziehungsweise Akzise (für verbrauchsteuerpflichtige Waren) fest, so die GTAI. Die neuen Zollsätze wiesen keine wesentlichen Unterschiede zum bisherigen Tarif auf. Mit Änderungen im Gesetz werde das Verzeichnis der verbrauchsteuerpflichtigen Waren umfangreicher. So würden zukünftig einige Waren aus Kunststoffen des Kap. 39, aus Eisen und Stahl der Kap. 72, 73 und einige LKW der HS-Pos. 8704 bei der Einfuhr in die Republik der Verbrauchsteuer unterliegen. Die Änderungen seien am 1.9.2009 in Kraft getreten. (kap)

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