Luxemburg. Der Streit um ein Verbot von nächtlichen Flügen über deutsches Gebiet zum Schweizer Flughafen Zürich ist am Mittwoch in eine neue Phase getreten. In einer mündlichen Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof erster Instanz in Luxemburg warf die Schweiz der deutschen Regierung vor, diese verstoße mit Begrenzungen des Anflugs auf den nur 15 Kilometer von der deutschen Grenze entfernten Flughafen Zürich gegen ein Luftverkehrsabkommen zwischen der EU und der Schweiz. Die EU-Kommission hätte das deutsche Nachtflugverbot nicht hinnehmen dürfen. Deutschland und die EU-Kommission widersprachen energisch: Die Lärmschutzmaßnahmen seien nötig und gerechtfertigt, eine Diskriminierung des Flughafens Zürich liege nicht vor. Das Urteil des EU-Gericht wird frühestens im Frühjahr 2010 erwartet. Das deutsche Luftfahrtbundesamt hatte Anfang 2003 angeordnet, dass Flugzeuge im Landeanflug auf Zürich abends, nachts und am frühen Morgen nicht mehr über deutsches Gebiet fliegen dürfen. Zugleich wurden auch Abflüge in Richtung Norden – also über deutsches Gebiet – zu diesen Zeiten untersagt. Mitte 2002 hatte die Schweiz ein bilaterales Abkommen zur Regelung der An- und Abflugrouten nicht ratifiziert. Ein früheres Abkommen von 1984, mit dem die Lärmbelastung gerecht verteilt werden sollte, war 2001 von Deutschland aufgekündigt worden. Die Schweiz wehrt sich vor dem EU-Gericht in Luxemburg dagegen, dass die EU-Kommission ihre Beschwerde gegen die deutschen Maßnahmen abwies. Es gebe keine „ernsthafte Verkehrsüberlastung oder ernsthafte Umweltbelastung“ über Deutschland. Die deutschen Maßnahmen seien „unverhältnismäßig“ und ein unerlaubter Eingriff in die Kapazität des Flughafens. Der Flughafen Zürich werde als internationaler Knotenpunkt des Luftverkehrs im Vergleich mit Frankfurt oder München diskriminiert. De facto handele es sich auch um eine Behinderung der schweizerischen Fluggesellschaft Swiss im Wettbewerb mit anderen Gesellschaften. Die deutschen Maßnahmen seien auch ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit. Die EU-Kommission, die deutsche Regierung und der Landkreis Waldshut widersprachen diesen Auffassungen nachdrücklich. Die „reine Lärmverteilungsmaßnahme“ könne die Dienstleistungsfreiheit nicht beeinträchtigen. Die Beschränkungen für die Flugrouten seien auch nötig: Unter anderem handele es sich um ein Tourismusgebiet, bei dem die schweizerische Argumentation mit niedrigem Lärmpegel in geschlossenen Räumen belanglos sei. Das Argument, Deutschland habe für deutsche Flughäfen keine vergleichbaren Beschränkungen verhängt, treffe nicht zu: Die Verhältnisse seien bei jedem Flughafen anders. Deutschland wies auch den Vorwurf zurück, es habe gegen die vertragliche Pflicht zu „loyaler Zusammenarbeit“ verstoßen. (dpa)
Nachtflugverbot entzweit Bern und Berlin
Nächtliche Flüge über deutsches Gebiet zum Schweizer Flughafen Zürich sorgen für Diskussionsstoff