Lastwagenfahrer können Geldbußen wegen überschrittener Lenkzeiten in der Regel nicht vom Arbeitgeber einklagen. Ein Fahrer müsse ganz konkret nachweisen, dass die Spedition ihn gezwungen hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu missachten, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Donnerstag und wies die Revision eines Klägers ab (Az.: 8 AZR 465/00). Der Lastwagenfahrer hatte ein Bußgeld von 3600 Mark entrichten müssen - bei einem Bruttolohn von knapp 1800 Mark. Die Polizei hatte ihn überprüft, als er bei zwei Fahrten insgesamt 37 Stunden fast ununterbrochen am Steuer gesessen hatte. Die Transportfirma habe die Fahrer mit der Tourenplanung systematisch gezwungen, die vorgeschriebenen Lenkzeiten zu überschreiten, sagte seine Anwältin. Die Fahrer seien massiv unter Druck gesetzt und mit Entlassungen bedroht worden. Solches sei in der Branche üblich und ein klassisches Beispiel für sittenwidriges Handeln. Tatsächlich sei ein Arbeitgeber zu Schadenersatz verpflichtet, wenn er mit einer Anordnung in Kauf nehme, dass ein Beschäftigter gegen das Gesetz verstößt, erklärte Richter Rupert Wittek vom achten Senat. Schadenersatz umfasse aber nur in Ausnahmefällen Geldbußen. Zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer dermaßen genötigt werde, dass es ihm nicht zuzumuten sei, sich der Anweisung zu widersetzen. Der Kläger habe aber nicht beweisen können, dass es für die fraglichen Fahrten eine konkrete Anordnung gab, die Lenkzeiten zu überschreiten. Wittek: "Das hätte uns in diesem Fall gereicht." So aber bleibt der Fahrer auf der Buße sitzen. Auch sein Argument, dass die Spedition zugesichert habe, anfallende Geldstrafen zu übernehmen, überzeugte die Richter nicht. "Solche Deals können wir nicht billigen", sagte Wittek. Sie seien sittenwidrig und darum unwirksam. (vr/dpa)
Lkw-Fahrer können Geldbußen nicht vom Arbeitgeber einklagen
Fahrer muss konkrete Anordnung zur Überschreitung von Lenk- und Ruhezeiten nachweisen können