Nach einem Verkehrsunfall mit einer Straßenbahn wollte die Kaskoversicherung den Schaden am eigenen Fahrzeug nicht ausgleichen. Der Fahrer habe eine rote Ampel missachtet. Das sei grob fahrlässig und führe zur Leistungsfreiheit. Stimmt nicht, urteilte das OLG Köln: Ist die Ampel nur schwer zu erkennen, verdeckt oder tritt eine besonders schwierige, insbesondere überraschende Verkehrssituation ein, ist das Missachten einer roten Ampel nur „normal“ fahrlässig. OLG Köln Urteil vom 27. Februar 2007 Aktenzeichen: 9 U 1/06
Kurz und bündig: Das Verkehrsrechtsurteil
Das Übersehen einer roten Ampel ist nicht grob fahrlässig, wenn diese schwer erkennbar ist oder eine überraschende Verkehrssituation eintritt