Wer einen Arbeitskollegen bei einer betrieblichen Tätigkeit verletzt, muss für dabei entstandene Schäden bzw. Verletzungen nicht haften, sofern er aus seiner Sicht im Betriebsinteresse handeln durfte und sein Verhalten auch nicht untypisch ist oder einen Exzess darstellt. So kann auch ein Lkw-Fahrer, der einen Kollegen wegen einer zu langen Pause einen Stoß vor die Brust versetzt, nicht zur Kasse gebeten werden. Bundesarbeitsgericht 22. April 2004 Aktenzeichen: 8 AZR 159/
Kurz + Bündig: Streit unter Lkw-Fahrern
Keine Haftung bei Schäden die aus Betriebsinteresse entstehen