Im Rahmen einer Frachtführerhaftung nach den Art.17, 29 der CMR kann der Frachtführer nach ergänzend anwendbarem deutschem Schuldrecht entgegenhalten, vor Vertragsschluss nicht auf die Gefahr eines außergewöhnlich hohen Schadensrisikos hingewiesen worden sein. BGH Urteil vom 20.1 2005 Aktenzeichen: I ZR 95/01
Kurz + Bündig: Hohes Schadensrisiko
Aufklärungspflicht bei Frachtführerhaftung