Laut Mitteilung der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt handelt es sich nach Auffassung der meisten Amtsgerichte in Bayern dann, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines beschaffungswidrigen Kraftfahrzeuges zulässt, um eine Dauerordnungswidrigkeit. Nach Auffassung Amtsgerichts Viechtach enden die Pflichten des Verladers in jedem Fall nicht mit dem Verladungsvorgang, wenn das Gefahrgut auf die Reise geht. Da der Verlader damit aber für die ordnungsgemäße Verladung auch während der Beförderung des Gefahrguts verantwortlich bleibt, ist er auch bis zum Ende des Beförderungsvorganges für die Beachtung der Beladungsvorschriften verantwortlich.
Kontrollort ist Tatort – bei Dauerordnungswidrigkeit
Über Amtsgerichtentscheidungen zu einer bestimmten Thematik existieren nicht selten uneinheitliche Rechtsprechungen. Dies gilt auch für den im Gefahr/gut-Heft Juni 2004 ausgeführten Beschluss zur Verfahrenseinstellung dank falscher Behördenzuständigkeit