Kinderarbeit ist erlaubt

17.07.2002 07:03 Uhr

In jedem Unternehmen gibt es Jobs, für die ein normaler Arbeiter oder Angestellter einfach über bezahlt ist. Oft greifen Unternehmen dann auf Schüler zurück, die sich mit Ferienjobs ihr Taschengeld aufbessern wollen.

Grundsätzlich ist das auch in Ordnung, so lange die Regeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes beachtet werden. Das Gesetz schützt Kinder und Jugendliche vor Arbeiten, die zu früh beginnen, zu lange dauern, zu schwer sind, die sie gefährden oder für sie ungeeignet sind. Grundsätzlich dürfen Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nicht beschäftigt werden. Allerdings dürfen Schulpflichtige Jugendliche ab 15 Jahre bis zu vier Wochen der Schulferien im Kalenderjahr arbeiten. Für sie sind in diesem Zeitraum die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes anzuwenden, die für Jugendliche gelten, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Danach dürfen Jugendliche nicht mehr als 8 Stunden täglich in der Zeit von 6 bis 20 Uhr und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Für sie gilt die 5-Tage-Woche und eine Arbeitsruhe an Samstagen und Sonntagen. Die Beschäftigung Jugendlicher mit gefährlichen Arbeiten ist verboten. Gleiches gilt für Tätigkeiten, bei denen Jugendliche Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt sind oder gesundheitsschädlichem Lärm, gefährlichen Strahlen und gefährlichen Arbeitsstoffen. Außerdem sind Akkordarbeit und andere tempoabhängige Arbeiten für Jugendliche verboten; dies gilt auch für die Beschäftigung in Akkordgruppen Erwachsener. Weitere Informationen enthält die Broschüre "Klare Sache". Sie kann beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung unter www.bma.bund.de heruntergeladen werden.

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