Deutsche Finanzbehörden dürfen keine Kraftfahrzeugsteuer auf im EU-Ausland zugelassene und versteuerte Lkw erheben. Das gilt dann, wenn die Unternehmer in Deutschland Binnenverkehre mit einer vom ausländischen Zulassungsstaat rechtmäßig erteilten Kabotagegenehmigung durchführen. Zu diesem Ergebnis kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) Anfang Juli (Entscheidung vom 2. Juli 2002, Rechtssache C-115/00). Auf Ersuchen des Finanzgerichtes Münster hatte der EuGH im Rahmen einer Vorabentscheidung klar gestellt, dass ein Transportunternehmer nicht zur Zulassung seines Lkw im so genannten Aufnahmestaat der Kabotage, hier also in Deutschland, verpflichtet werden könne. Das gelte selbst dann, wenn die Fahrzeuge in Deutschland ihren regelmäßigen Standort hätten und von dort der Einsatz der Fahrzeuge bestimmt würde. Eine andere Entscheidung hätte bedeutet, dass der Betroffene noch einmal Kraftfahrzeugsteuer hätte entrichten müssen. [weiter]
Keine Doppelbesteuerung von Fahrzeugen
Europäischer Gerichtshof erteilt deutschen Finanzbehörden Absage und macht Weg zur Ausflaggung von Lkw frei