Gelegentliches Haschischrauchen ist kein Grund, einem Verkehrsteilnehmer den Führerschein zu entziehen. Wie heute bekannt wurde, gab das Bundesverfassungsgericht im Juni einem Mann Recht, bei dem die Polizei bei der Rückreise aus den Niederlanden fünf Gramm Haschisch gefunden, aber keinerlei Hinweise auf Fahren unter Drogeneinfluss festgestellt hatte (Beschluss vom 20. Juni 2002, Aktenzeichen 1 BvR 2062/96). Als er ein so genanntes Drogenscreening - eine Überprüfung seiner Fahreignung - ablehnte, entzog die Stadt Freiburg dem in 19-jähriger Fahrpraxis noch nie durch Verkehrsverstöße aufgefallenem Mann die Fahrerlaubnis. Seine Weigerung lasse darauf schließen, dass er Drogenkonsum verbergen wolle, meinte die Stadt. Nach den Worten der Karlsruher Richter verletzt diese Entscheidung die im Grundgesetz geschützte Handlungsfreiheit des Betroffenen. Die Tatsache, dass jemand - ohne sich dabei ans Steuer zu setzen - gelegentlich Cannabis (Haschisch, Marihuana, Haschisch-Öl) konsumiere, begründe noch keinen hinreichenden Tatverdacht, der die Überprüfung der Fahrtauglichkeit rechtfertige. Das Gericht betonte aber, dass gegen ein Drogenscreening - und bei Weigerung gegen einen Führerscheinentzug - nichts einzuwenden sei, wenn über den bloßen Cannabisbesitz hinaus der konkrete Verdacht bestehe, "dass der Betroffene den Konsum von Cannabis und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag". In einem weiteren Fall (Beschluss vom 8. Juli 2002, Aktenzeichen 1 BvR 2428/95) billigte Karlsruhe den Führerscheinentzug, weil im Auto-Aschenbecher des Betroffenen die Reste eines "Joints" gefunden worden waren. (tw/dpa)
Kein Führerscheinentzug wegen Haschischbesitzes
Bundesverfassungsgericht gibt Kraftfahrer recht