Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 185/2010 sind alle Fracht- und Postsendungen vor der Verladung in ein Luftfahrzeug einer 100-prozentigen Frachtkontrolle zu unterziehen. Das heißt, dass alle Frachtsendungen vor ihrer Verladung in ein Luftfahrzeug zu kontrollieren sind, um Manipulationen auszuschließen.
Grundsätzlich tragen die Luftfahrtunternehmen die Letztverantwortung, indem sie gemäß 6.1.1. Satz 2 des Anhangs der EG-Luftsicherheitsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 300/2008) nur kontrollierte Fracht entgegennehmen dürfen. Fracht, die als nicht sicher eingestuft ist, muss vom Carrier einer Sicherheitsüberprüfung (Röntgen) unterzogen werden. Das gilt nicht, wenn davon auszugehen ist, dass die so genannte "sichere Lieferkette" gewährleistet ist.
Das Konzept der „Sicheren Lieferkette"
- Eine zentrale Rolle bei der Gewährleistung der "sicheren Lieferkette" hat der so genannte Reglementierte Beauftragte (RegB). Reglementierte Beauftragte sind behördlich zugelassene Stellen wie z.B. Unternehmen, Agenturen oder Speditionen, die in geschäftlicher Beziehung mit einer Airline stehen und entweder selbst Sicherheitskontrollen (z.B. Röntgen) durchführen oder Fracht im Rahmen der sicheren Lieferkette von einem bekannten Versender übernehmen. Für die behördliche Zulassung, in Deutschland durch das LBA, ist unter anderem eine Vor-Ort-Kontrolle aller Betriebsstellen des Reglementierten Beauftragten Voraussetzung.
- Der Bekannte Versender ist derjenige, der als Erster identifizierbare Fracht in den Sendungslauf gibt, also Fracht auf eigene Rechnung versendet. Er erfüllt dabei Sicherheitsvorschriften, die es gestatten, die Fracht auf dem Luftweg zu befördern. So ist zum Beispiel identifizierbare Luftfracht vor unbefugtem Eingriff zu schützen und Mitarbeiter müssen geschult werden. Bekannte Versender sind in der Regel Hersteller von Wirtschaftsgütern, die exportiert werden. Seit Ende April 2010 sind bekannte Versender behördlich zuzulassen. Allerdings gilt für die Zulassung ein dreijähriger Übergangszeitraum.
Die Mehrheit der Bekannten Versender konnten sich daher mittels der vor Inkrafttreten der EU-Verordnung 300/2008 geübten Praxis der "Sicherheitserklärung" in den Übergangszeitraum retten. Versender, die bis zum Stichtag 29. April 2010 von ihrem Reglementierten Beauftragten (in der Regel die Spedition) als Bekannter Versender anerkannt waren, haben für die Zertifizierung durch das LBA noch Zeit bis 2013. Die bis April 2010 jahrelang geübte Praxis der Sicherheitserklärung sah vor, dass der Reglementierte Beauftragte den Versender durch einen formalen Akt als "Bekannter Versender" anerkannte. Die Anerkennung erfolgte lediglich auf Basis einer "Sicherheitserklärung" - einem einfachen Standardformular - mit der der Versender dem Reglementierten Beauftragten bestätigte, im Unternehmen alle Sicherheitsauflagen zur Einhaltung der sicheren Lieferkette zu erfüllen.
Diese Praxis stand in der Kritik, weil der Reglementierte Beauftragte gegenüber seinem Kunden keine Möglichkeit hat, die Sicherheitsstandards in dessen Unternehmen tatsächlich zu überprüfen. Das gesamte Konstrukt galt daher als wirkungsloser "Papiertiger", der für die Dauer des Übergangszeitraums weiter Anwendung findet.
Weitere Informationen:
- Behördlich zugelassene Reglementierte Beauftragte und bekannte Versender werden zukünftig in einer EU-Datenbank gelistet, um ihren Einsatz in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen.
- Geschäftliche Versender sind Versender von Fracht zur Versendung auf eigene Rechnung, deren Verfahren Sicherheitsvorschriften genügen müssen. Die Fracht von Geschäftlichen Versendern darf ausschließlich mit Nurfracht-Luftfahrzeugen befördert werden. Geschäftliche Versender werden von einem Reglementierten Beauftragten benannt.
- Die Vorschriften zur Frachtkontrolle gelten grundsätzlich auch für die Postkontrolle.
- Weder nach europäischen noch nach nationalem Recht gibt es bislang Vorgaben, Transit- oder Transferfracht zu kontrollieren.
Geltungsbereich der Vorschriften
Die europäischen und nationalen Sicherheitsbestimmungen gelten nur im jeweiligen Hoheitsgebiet. In Drittstaaten gelten andere Bestimmungen (zum Teil werden die ICAO Standards und Empfehlungen des Annex 17 angewandt). (diwi)