Gesetzesänderungen im Bereich Schadensrecht und Schwarzarbeit

30.07.2002 13:00 Uhr

Neuregelungen gelten ab 1. August

Am 1. August treten Gesetzesänderungen in Kraft, die vor allem im Schadensrecht zahlreiche Neuerungen mit sich bringen: Künftig haften Kinder für einen von ihnen verursachten Verkehrsunfall erst ab einem Alter von zehn Jahren. Bisher lag die Altersgrenze bei sieben Jahren. Wissenschaftliche Studien hatten gezeigt, dass jüngere Kinder im Straßenverkehr oft überfordert sind. Der Anspruch auf Schmerzensgeld wird ausgeweitet. Künftig erhalten private Mitfahrer wie der Fahrer selbst bei Unfällen Schadenersatz. Bei Unfallschäden an seinem Fahrzeug kann der Autofahrer zwar weiterhin selbst entscheiden, ob er den Schaden eigenhändig repariert, unrepariert lässt oder eine Werkstatt beauftragt. Künftig muss die Autoversicherung die Mehrwertsteuer aber nur dann bezahlen, wenn sie bei einer Reparatur auch angefallen ist. Die teilweise seit mehr als 20 Jahren unveränderten Haftungshöchstgrenzen bei Verkehrsunfällen werden deutlich angehoben und auf Euro umgestellt. Dies bedeutet: Der Kapitalhöchstbetrag eines Verletzten beträgt 600.000 Euro (bisher: 500.000 Mark), die maximale Jahresrente 36.000 Euro (bisher 30.000 Mark). [weiter]

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