Ein Arzt kann nicht für den Unfalltod eines Patienten haftbar gemacht werden, wenn der sich nach einer Behandlung gegen den ärztlichen Rat doch ans Steuer setzt. Das geht aus einem in der Zeitschrift "OLG-Report" veröffentlichten Urteil des Frankfurter Oberlandesgerichts (OLG) hervor. Der Arzt müsse in diesen Fällen den Patienten auch nicht schriftlich belehren, betonten die Richter. Er habe nur darauf zu achten, dass der Patient geistig in der Lage sei, entsprechend der Belehrung zu verfahren. Weitergehende Überwachungspflichten habe der Arzt nicht (Az.: 13 U 132/97). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Witwe und deren Kinder gegen den Chefarzt einer Klinik ab. Der Ehemann der Klägerin hatte sich in der Klinik einer Magenspiegelung unterzogen. Dazu waren ihm Beruhigungsmittel gespritzt worden. Zuvor hatte ihn der Arzt ausdrücklich bekehrt, er dürfe später nicht selbst Autofahren. Der Patient hatte nach Aussage des Arztes daraufhin zugesagt, ein Taxi zu benutzen. Stattdessen setzte er sich an das Steuer seines Wagen und stieß später aus ungeklärter Ursache mit einem Lastwagen zusammen. Dabei wurde er tödlich verletzt. Anders als die Kläger war das OLG nicht der Auffassung, der Arzt habe seine Überwachungspflichten verletzt. Der Mediziner habe keine Hinweise darauf gehabt, dass der Patient entgegen dem ärztlichen Rat doch seinen Wagen selbst steuern wollte. Außerdem seien die Ärzte nach geltendem Recht nicht verpflichtet, solche Patienten nur in Begleitung aus der Klinik zu entlassen. (tw/dpa)
Gegen den Rat mit Beruhigungsmittel ans Steuer: Arzt haftet nicht
OLG: Arzt verletzt keine Überwachungspflichten