Luxemburg. Türkische Fahrer benötigen im türkisch-deutschen Güterverkehr keine deutsche Arbeitsgenehmigung, wenn der Lkw in Deutschland zugelassen ist und der Arbeitgeber seinen Sitz in der Türkei hat. Das hat der Europäische Gerichtshofs (EuGH) im Rechtsstreit zwischen der Bundesanstalt für Arbeit (BfA) und dem türkischen Fernfahrer Eran Abatay am Dienstag entschieden (Aktenzeichen C-317/01). Nach Meinung der Richter braucht Abatay für Obst- und Gemüsefuhren von der Türkei, wo seine Firma ansässig ist, nach Deutschland keine Arbeitserlaubnis. Die BfA dagegen berief sich darauf, dass dies seit dem 10. 10. 1996 nach deutschem Recht nur erlaubt ist, wenn der Lkw im Niederlassungsland des ausländischen Unternehmens zugelassen ist. Der Laster des Türken sei aber über eine Tochtergesellschaft in Deutschland zugelassen. Abatay fand, dass diese Regelung gegen "Stillhalteklauseln" im Assoziierungsabkommen EWG-Türkei von 1963 und damit gegen EU-Recht verstößt. Danach dürfen die EU-Staaten und die Türkei keine neuen Beschränkungen für türkische Arbeitnehmer beim Zugang zum EU-Arbeitsmarkt einführen. Folglich, so argumentierte Abatay, müsse weiterhin in Deutschland die vor 1996 geltende Freistellung von der Arbeitsgenehmigung möglich sein. Der EuGH teilt diese Ansicht. (vr/dw)
EuGH: Türkische Fahrer brauchen keine Arbeitserlaubnis
Berufung auf Assoziierungsabkommen EWG-Türkei von 1963