EuGH: Feinstaub-Aktionsplan kann eingeklagt werden

25.07.2008 14:00 Uhr
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Feinstaubbelastete Straße: Die Landshuter Allee in München. (Foto: ddp/Montage: Bley)

Deutsche können künftig die Behörden dazu zwingen, einen Aktionsplan zur Verringerung der Umweltbelastung durch Feinstaub zu erstellen

Brüssel. Bei drohender Überschreitung der Grenzwerte oder Alarmschwellen für Feinstaub können unmittelbar betroffene Personen nach EU-Recht bei den zuständigen Behörden die Erstellung eines Aktionsplans erwirken, um die Gefahr zu minimieren. Dies gilt auch, wenn es nach nationalem Recht noch andere Möglichkeiten gibt, um behördliche Maßnahmen gegen die Luftverschmutzung zu erreichen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute per Urteil (Akte C-237/07). Er erklärte, die EU-Staaten seien mit einem Aktionsplan zu „kurzfristigen Maßnahmen“ verpflichtet, um die Gefahr der Überschreitung der Grenzwerte „auf ein Minimum zu verringern und schrittweise zu einem Stand unterhalb dieser Werte zurückzukehren“. Das oberste EU-Gericht war vom deutschen Bundesverwaltungsgericht gefragt worden, ob der Münchener Dieter Janecek wegen „erheblicher Überschreitung“ des EU-Limits in den Jahren 2005 und 2006 den Aktionsplan erzwingen könne. Janecek, der am viel befahrenen Mittleren Ring der bayerischen Landeshauptstadt wohnt, hatte zunächst beim Verwaltungsgerichtshof eine Verurteilung des Freistaats Bayern erwirkt. Damit wollte er die Einhaltung des per EU-Richtlinie vorgeschriebenen Tageslimits erreichen, das für die extrem gesundheitsschädigenden Staubpartikel PM 10 nur an 35 Tagen im Jahr überschritten werden darf. Die bayerische Regierung hatte dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Revision eingelegt. Dieses hatte im März 2007 entschieden, nach deutschem Recht könnten lediglich konkrete Maßnahmen wie ein Verbot des Lkw-Verkehrs für bestimmte Straßen eingeklagt werden. Zugleich wollte es vom EuGH wissen, ob diese nationale Rechtslage der EU-Richtlinie über die Luftqualität entspreche. Die EU-Richter finden, es wäre mit dem „zwingenden Charakter“ der Richtlinie „unvereinbar“, wenn ihre Verpflichtung zur Einhaltung der Feinstaubgrenzen von betroffenen Personen nicht geltend gemacht werden könnte. (dw)

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