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DB-Holding-Struktur verstößt nicht gegen EU-Recht

06.09.2012 15:42 Uhr
DB-Holding-Struktur verstößt nicht gegen EU-Recht
Die Holding-Struktur der Deutschen Bahn ist laut Schlussantrag des Europäischen Gerichtshofs erlaubt
© Foto: DB AG/Max Lautenschläger

Laut dem Europäischen Gerichtshof verstößt der Zusammenschluss der Verkehrsunternehmen der Deutschen Bahn mit dem Infrastrukturbetreiber DB Netz nicht gegen geltendes EU-Recht.

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Luxemburg. Sieg für die Deutsche Bahn (DB): Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshof (EuGh) hat in seinem heute veröffentlichten Schlussantrag zur Klage der EU-Kommission gegen Deutschland festgehalten, dass der Zusammenschluss der verschiedenen Verkehrsunternehmen der DB mit dem Infrastrukturbetreiber DB Netz in einer gemeinsamen Dachorganisation nicht gegen geltendes EU-Recht verstößt. Eine solche Holding-Struktur sei erlaubt.

Eine völlig unabhängige Geschäftsführung von Netzbetreiber und Bahnunternehmen, wie es die Kommission in ihrer Klage fordert, werde von den EU-Gesetzen nicht verlangt. Sie sehen lediglich die Trennung von Netzbetreibern und Bahnunternehmen vor. Dieser Anforderung käme DB nach. Die Richter des EuGh müssen diesen Schlussantrag noch bestätigen. Er gilt lediglich als Entscheidungsvorschlag. Allerdings folgen die Richter in den meisten Fällen den Empfehlungen des Generalanwalts.

Auch die österreichische ÖBB-Holding, in der ebenfalls Bahnbetriebe und ÖBB-Infrastruktur in einer Dachorganisation zusammengeschlossen sind, verstoße laut des EuGh-Generalanwalts nicht gegen EU-Gesetze. Dagegen sieht er die Vorwürfe der EU-Kommission gegen die Praktiken in der Trennung von Bahn- und Infrastrukturbetreibern in Spanien, Portugal und Ungarn als gerechtfertigt an. Zu diesen Ländern äußerte er sich heute. Die EU-Kommission klagt wegen ähnlicher Vorwürfe noch gegen Polen, Griechenland, Tschechien, Frankreich, Slowenien, Italien und Luxemburg.

Geteilte Meinungen zum Schlussantrag

Ismail Ertug, SPD-Verkehrsexperte im EU-Parlament, begrüßt den Schlussantrag. „Um den freien Wettbewerb auf Europas Schiene zu gewährleisten, dürfen die Schienenverkehrsbetriebe keinen Einfluss auf die Entscheidungen der Netzbetreiber ausüben. Das wiederum bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass Holding-Strukturen nicht zugelassen sind“, schreibt er in einer Pressemitteilung. Einer völligen Trennung von Netz und Betrieb stehe er weiterhin kritisch gegenüber.

Der Europäische Verband der unabhängigen Infrastrukturmanager (EIM) dagegen sieht in den Schlussanträgen eine Aufforderung, für mehr Klarheit in der EU-Gesetzgebung zu sorgen. „Die Stellungnahmen des Generalanwalts bestätigen den dringenden Bedarf, die Gesetze für die Unabhängigkeit der Infrastrukturbetreiber in Europa zu überarbeiten“, sagte EIM-Geschäftsführerin Monika Heiming in Brüssel. In dem so genannten vierten Eisenbahnpaket will sich die EU-Kommission darum kümmern. Die Gesetzesvorschläge sollen noch dieses Jahr veröffentlicht werden. (kw)

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