Ein Fahrzeughalter haftet bei einer ohne sein Wissen erfolgten Schwarzfahrt grundsätzlich nicht. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil (Az.: 12 U 622/04). Die KFZ-Haftpflichtversicherung könne daher nur beim Fahrer selbst Regress nehmen. Das Gericht verurteilte einen Autofahrer, einer Versicherung die einem Unfallopfer gezahlte Schadenssumme von rund 150.000 Euro weitgehend zu erstatten. Der Mann war ohne Wissen der Halterin eines Autos betrunken mit deren Fahrzeug gefahren. Dabei verursachte er bei einem Überholmanöver einen Unfall, bei dem ein Autofahrer schwer verletzt wurde. Die Haftpflichtversicherung kam zwar für den Schaden auf, nahm daraufhin aber den alkoholisierten Fahrer in Regress. Dieser wollte jedoch nicht alleine für den Schaden aufkommen, sondern verwies auf die Fahrzeughalterin. Das OLG sah für eine Mithaftung der Halterin keine rechtliche Grundlage. Vielmehr habe der Fahrer durch seine unberechtigte und unter Alkoholeinfluss unternommene Fahrt den Versicherungsschutz verloren. Bei der Fahrzeughalterin wäre dies nur der Fall gewesen, wenn sie von der Fahrt gewusst und sie geduldet hätte. (dpa)
Das Urteil der Woche: Haftung bei Schwarzfahrt
Unwissenheit schützt den Fahrzeughalter: Wissen und Duldung des Fahrzeughalters einer Schwarzfahrt sind Voraussetzung für eine Regresspflicht gegenüber der KFZ-Versicherung