Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Haftung für verloren gegangene Pakete verschärft. Nach einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil ist eine in den Beförderungsbedingungen eines Paketdienstes festgelegte Haftungsobergrenze unwirksam, wenn der Dienst grob fahrlässig handelt. Davon sei bei einem unzureichend organisierten Versand auszugehen, der beim Umschlag der Transportgüter keine ausreichenden Ein- und Ausgangskontrollen vorsehe. Damit gab der BGH einer Versicherung Recht, die gegen den United Parcel Service (UPS) Deutschland Inc. in 30 Schadensfällen einen Ausgleich von fast 140.000 DM (71.500 Euro) gefordert hatte. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt muss nun die Einzelheiten des Falles erneut prüfen. (Aktenzeichen: I ZR 158/99 vom 15. November 2002) UPS hatte für verloren gegangene Sendungen einen Ersatz bis zu 500 DM (256 Euro) pro Stück vorgesehen, sofern die Pakete nicht mit einer höheren Wertangabe versehen waren. Der BGH hielt die Klausel für unwirksam: UPS habe an den entscheidenden "Schnittstellen" - also zwischen einer zentralen Sammelstelle und der Umschlagbasis im jeweiligen Empfangsbezirk - den Ein- und Ausgang der jeweiligen Stücke nicht hinreichend überprüft. Dies sei in diesem "besonders schadensanfälligen Bereich" zwingend, wenn auch im Einzelfall Stichprobenkontrollen genügen könnten. Allerdings dürfte die Versicherung im neuen Prozess vor dem OLG den geforderten Schadensersatz nicht in voller Höhe zugesprochen bekommen. Den Versendern der Pakete könne ein Mitverschulden angerechnet werden, weil sie den Wert der Sendungen zu niedrig angegeben hätten, befand der BGH. Bei richtiger Wertangabe hätte UPS seine Sorgfaltspflichten möglicherweise besser erfüllt. (vr/dpa)
Bundesgerichtshof verschärft Haftung für verloren gegangene Pakete
Mangelhafte Ein- und Ausgangskontrollen zwischen Umschlagstellen bei UPS