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BGL: Rückerstattungsansprüche bei der Lkw-Maut

13.07.2023 13:14 Uhr | Lesezeit: 3 min
Schild mit Aufschrift Lkw-Maut
Ziel des BGL ist ein unkomplizierter Ausgleich der zu Unrecht erhobenen Lkw-Maut
© Foto: Adobe Stock | 27353973

Der BGL-Kooperationspartner Hausfeld hat für rund 15.000 Mandantinnen mit dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Musterverfahrensvereinbarungen geschlossen.

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Um Lkw-Maut-Rückerstattungsansprüche im Rahmen der Verbandslösung möglichst effizient durchzusetzen und die Verwaltungsgerichte nicht mit tausenden Einzelklagen zu belasten, hat sich der BGL-Kooperationspartner Hausfeld mit dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) auf die Führung von Musterverfahren verständigt. Entsprechende Musterverfahrensvereinbarungen wurden im Juni 2023 unterzeichnet, teilte der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) mit.

In diesen Verträgen sei geregelt worden, dass Hausfeld drei Musterverfahren führen wird, um die Rechtmäßigkeit der seit Einführung am 1. Januar 2005 erhobenen Lkw-Maut umfassend gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Ergebnisse dieser Verfahren gelten laut BGL für sämtliche der europaweit über 15.000 Mandantinnen (davon circa 7900 deutsche Unternehmen) von Hausfeld.

BGL sieht weitere Hürde genommen

„Durch die unterzeichneten Musterverfahrensvereinbarungen im Rahmen der Verbandslösung – BGL/eClaim/Hausfeld – zur Realisierung der Lkw-Maut-Rückerstattungsansprüche wird eine weitere Hürde zur Rechtsdurchsetzung genommen. Der BGL und seine Kooperationspartner streben für die betroffenen Mautpflichtigen einen unkomplizierten Ausgleich der zu Unrecht erhobenen Lkw-Maut, bei unionsrechtlich gebotener Verzinsung, an“, sagte BGL-Vorstandssprecher Dirk Engelhardt.

Nach Berechnungen des BGL-Kooperationspartners Hausfeld beläuft sich das Erstattungsvolumen allein für den auf den Kosten der Verkehrspolizei beruhenden Anteil der Maut auf über 330 Millionen Euro.

Hintergrund: Am 28. Oktober 2020 hatte der EuGH entschieden, dass die Berücksichtigung von Verkehrspolizeikosten in der Lkw-Maut in den Jahren 2010 und 2011 rechtswidrig war, da die Kosten der Verkehrspolizei nicht zu den anlastbaren Infrastrukturkosten gezählt werden können. Der (BGL empfahl seinen Mitgliedsunternehmen, ihre Ansprüche geltend zu machen und informierte über entsprechende Lösungsmöglichkeiten der Rechtsdurchsetzung.

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