Arbeitszeitregeln gelten auch für scheinselbstständige Fahrer

15.10.2008 17:24 Uhr
Kontrolle EU
Die EU-Kommission möchte LKW-Fahrer schärfer kontrollieren (Bild: EU/Arndt)
© Foto: EU/Arndt

Schärfere Kontrollen der Arbeitszeiten: Die EU-Kommission weitet die Sozialvorschriften für LKW-Fahrer aus

Brüssel. Künftig soll die Arbeitszeitrichtlinie 2002/15/EG für Berufskraftfahrer nicht nur für angestellte LKW- und Buslenker gelten, sondern auch für so genannte Scheinselbstständige. „Alle Fahrer, die von einem Arbeitgeber abhängig sind, müssen den gleichen Sozialschutz genießen“, begründete EU-Verkehrskommissar Antonoi Tajani den Vorstoß. Eine entsprechende Änderung des seit 23. März 2005 geltenden Gesetzes - veröffentlicht im EG-Amtsblatt L 80 vom 23. März 2002 - hat die EU-Kommission heute vorgeschlagen. Europa könne „nicht hinnehmen, dass die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wird, ein unlauterer Wettbewerb entsteht und die Sozialschutzbestimmungen umgangen werden, weil sich die Fahrer auf Druck ihres Arbeitgebers zum Schein selbstständig melden“, so Tajani. In einer Sprechererklärung setzt sich die Kommission mit der illegalen Praxis der Scheinselbstständigkeit auseinander. Dabei werde nach Ansicht Tajanis „der Erwerbsstatus falsch angegeben, um so arbeitsrechtliche Vorschriften und Pflichten zu umgehen und die Lohnkosten zu senken“. Diese Fahrer blieben aber wirtschaftlich vom Straßentransportunternehmer abhängig, betont die Unionsbehörde. Diese Situation führe dazu, „dass Sozialschutzbestimmungen umgangen und die Betroffenen von den sozialen Grundrechten der Arbeitnehmer ausgeschlossen werden“. Mit den neuen Bestimmungen sollen zugleich die Kontrollen verschärft werden, um die korrekte Anwendung der aktualisierten Richtlinie zu gewährleisten. Außerdem will die Kommission erreichen, „dass die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren und durch einen gemeinsamen Durchführungsansatz verbessert wird“. Schließlich müssten die geltenden Bestimmungen zu der auf zehn Stunden begrenzten Nachtarbeit an andere EU-Rechtsvorschriften angepasst werden, heißt es in der Erklärung. Festgeschrieben ist in der Richtlinie zur EU-einheitlichen Regelung der Fahrerarbeitszeit eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden. Ist dies über einen Bezugszeitraum von vier Monaten gewährleistet, kann die maximale wöchentliche Arbeitszeit in Ausnahmefällen bis zu sechzig Stunden betragen. Als Arbeitszeit gelten außer den Lenkzeiten auch das Be- und Entladen von Fahrzeugen, ihre Pflege und Wartung sowie berufsbedingte administrative Tätigkeiten. (dw)

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