Eine Klausel der Versicherungsbedingungen für den Güternah- und Kleingutverkehr stand auf dem Prüfstand und wurde, zum Leitwesen des Klägers, für wirksam gehalten. Dem Prozess war der Diebstahl von zwei beladenen Lkw vorangegangen. Der Kläger hatte die Transporter an einem Samstagvormittag in einem Industriegebiet unter einer Straßenlaterne, gegenüber einem Wohnhaus abgestellt und Sonntagmittag den Verlust bemerkt. Da er für den Verlust aufkommen musste, wandte sich der Kläger an seine Güternah- und Kleingutverkehr-Versicherung. Doch die lehnte einen Ersatz unter Hinweis auf ihre Versicherungsbedingungen ab. Dort wird eine Deckung ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer den Schadensfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Letzteres warf man dem Kläger vor und bekam Recht. Auch die Richter hielten es für grob fahrlässig, die Lkw mit leicht verwertbarer und damit diebstahlgefährdeter Ware unbewacht und nur mit einem Vorhängeschloss am Kofferaufbau versehen, auf öffentlicher Straße und nicht auf einem abgesperrten Gelände, abzustellen. Die Klausel, nach der der Haftungsausschluss nicht nur bei Vorsatz eintritt, sondern auch bei Fällen von grober Fahrlässigkeit, hielt einer AGB-rechtlichen Überprüfung stand. Sie entspricht den Grundgedanken des Haftungsrechts und ist für den Versicherungs-nehmer weder überraschend, noch höhlt sie dessen Rechte aus. Oberlandesgericht Düsseldorf, 9. Januar 2002, Aktenzeichen: 18 U 9/01
Aktuelles Urteil: Unzureichende Sicherheitsvorkehrungen
Eine Laterne vor einem Wohnhaus ist kein ausreichender Schutz für einen mit einem Vorhängeschloss gesicherten Lkw.