Mainz. Eine Ausnahme gilt nach dem Richterspruch nur, wenn die Verletzung vorsätzlich erfolgte. Die Tatsache, dass Arbeitgeber oder Kollegen eine Gefahrenquelle geschaffen haben, die dann später zu dem Unfall führte, reicht nach Meinung der Richter nicht aus (Az.: 6 Sa 839/04). Das Gericht wies mit seinem grundlegenden Urteil die Klage eines Lehrlings gegen seinen Arbeitgeber und einen Bauleiter ab. Der Kläger war auf einer Baustelle von einem Gerüst gestürzt, das nicht ordnungsgemäß gesichert war. Nach Angaben des Klägers war dies dem zuständigen Bauleiter bekannt. Er habe aber nichts dagegen unternommen. Dem LAG reichte dies nicht aus. Die Zahlung von Schmerzensgeld setze nach geltendem Arbeitsrecht voraus, dass zumindest der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Vertrauten der Arbeitgeber oder andere Bedienstete darauf, dass trotz einer bestehenden Gefahrenquelle niemand verletzt werde, so genüge dies für eine Anspruch auf Schmerzensgeld nicht.
Aktuelles Urteil: Nach Arbeitsunfall kein Anspruch auf Schmerzensgeld
Ein Arbeitnehmer hat nach einem Arbeitsunfall grundsätzlich keinen Anspruch darauf, von seinem Arbeitgeber oder einem Kollegen Schmerzensgeld zu bekommen. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz.