Die bei Internetauktionen vom Anbieter einer Plattform verwendete Klausel, wonach es mit Ablauf der vom Verkäufer bestimmten Zeit zum Vertragsabschluss mit dem Höchstbieter kommt, ist wirksam und verstößt nicht gegen das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Kammergericht, 15. August 2001, Aktenzeichen: 29 U 30/01
Aktuelles Urteil: Internetauktionen
Muss der Höchstbieter einer Internetauktion wirklich kaufen? Oder ist diese Klausel der Anbieter unwirksam?