Die Änderungen in der Fahrpersonalverordnung, die am 7. Juni 2013 in Kraft traten, hier im Überblick:
Zur Handwerkerregelung:
In Nummer 3a wurde klargestellt, dass das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers sein darf, damit die Ausnahmeregel greift. Hier der Wortlaut:
„3a. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern, die im Betrieb, dem der Fahrer
angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden oder
deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder durchgeführt wurde, verwendet
werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers
darstellt.“
Zum Universalpostdienstleister:
In der neu formulierten Nummer 4 Buchstabe a) wird der Begriff des Universalpostdienstleisters präzisiert. Anbei der neue Wortlaut:
„a) von Postdienstleistern, die Universaldienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 der
Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), die
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 26 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erbringen, zum Zwecke der Zustellung von
Sendungen im Rahmen des Universaldienstes oder…“
Neue Regelung für Milchtransporte:
Neu gegenüber der bisherigen Fassung ist die Einschränkung „innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 Kilometern“. Damit fallen Milchtransporte von großen Molkereien, bei denen laut amtlicher Begründung tägliche Fahrtstrecken von 300 bis 500 Kilometer keine Seltenheit sind, nicht mehr unter die Ausnahmeregelung
Neu: Die Vereinfachung der Bescheinigungsregelung gemäß § 20 FPersVO seit dem 7. Juni 2013
Die Subsidiarität der Bescheinigungen
Im Grundsatz bleibt es bei der Notwendigkeit von Bescheinigungen für „berücksichtigungsfreie Tage“. Der wesentliche Unterschied zur bisherigen Regelung besteht aber darin, dass Bescheinigungen nicht erforderlich sind, soweit die Zeiten, die Gegenstand der Bescheinigung wären, bereits durch manuelle Nachträge belegt werden, sei es auf der Fahrerkarte, sei es auf Schaublättern oder auf Nachweisen nach § 1 Absatz 6 FPersV (s. § 20 Abätze 2 a und 2 b).
Mit diesen wesentlichen Einschränkungen der Bescheinigungspflichten hat der Verordnungsgeber nunmehr nachvollzogen, was bereits in der Leitlinie Nr. 5 der EU-Kommission bzw. in der amtlichen Verlautbarung der für Sozialvorschriften zuständigen Behörden des Bundes und der Länder festgestellt worden war, nämlich die nur subsidiäre Geltung der Bescheinigungsregelung.
Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Fahrer, wenn er sich für manuelle Nachträge entscheidet, diese vor Fahrtantritt vornimmt. Neu ist, dass für selbstfahrende Unternehmer grundsätzlich dieselbe Regel gilt wie für Fahrer in Arbeitsverhältnissen. Dies bedeutet, dass selbstfahrende Unternehmer sich selbst eine Freibescheinigung ausstellen müssen bzw. von dieser Verpflichtung ebenso befreit sind, wenn sie die fehlenden Zeiten per manuellen Nachtrag nachweisen.
Bescheinigung als Telefax oder digitalisierte Kopie
Bescheinigungen als Telefax oder digitalisierte Kopie konnten bisher schon auf Grund der „Leitlinie Nr. 4“ der EU-Kommission anerkannt werden. Dies kommt nunmehr auch in der deutschen Regelung zum Ausdruck (§ 1 Absatz 2 FPersV).