Um das Thema gesetzlicher Mindestlohn ging es am Montag, 12. Januar, ging es bei einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages. Hintergrund waren die Anträge der Fraktionen der Grünen und der Linken, in denen eine Erhöhung des Mindestlohns auf 15 Euro sowie eine Verankerung des in der EU-Mindestlohnrichtlinie genannten Referenzwerts von 60 Prozent des Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten als Untergrenze für die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns im Mindestlohngesetz gefordert wird. Beide Forderungen wurden von Vertretern der Wirtschaft mit deutlichen Worten abgelehnt.
Lohnfindung soll in die Hände der Sozialpartner
Steffen Kampeter, Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), sagte in der Anhörung, das deutsche Mindestlohngesetz habe sich mit den unabhängigen Entscheidungen der Mindestlohnkommission bewährt. Das Thema Lohnfindung gehöre in die Hände der Sozialpartner und dürfe nicht immer wieder politisiert werden, sagte Kampeter. Der Mindestlohn sei kein sozialpolitisches Instrument, betonte er. Er sei eine Lohnuntergrenze, die sich nach der Produktivität des Arbeitseinsatzes und der Leistungsfähigkeit bemesse. Die soziale Verantwortung von Unternehmen sei es, ihre Handlungsfähigkeit und wirtschaftliche Stabilität zu bewahren und dadurch Beschäftigung zu sichern und Arbeitsplätze zu schaffen. Auch die von den Grünen geforderte Berücksichtigung von Prognosewerten als Referenzwerte zur Anpassung des Mindestlohns lehnte Kampeter ab.
Problematische Folgen des gesetzlichen Mindestlohns
Auch Jan Dannenbring als Vertreter des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) nannte es inakzeptabel, die Lohnfindung von den Sozialpartnern in den politischen Raum zu tragen. Ein politischer Eingriff in die Mindestlohnfestsetzung ist aus Sicht von Dannenbring „nicht nur überflüssig, sondern schädlich“. Er höhle die Arbeit der Mindestlohnkommission aus und schwäche die Tarifautonomie. Dannenbring sprach von „sehr problematischen Folgen des gesetzlichen Mindestlohns“. Eine davon sei, dass immer öfter mit Blick auf den „schnellen Euro“ das Arbeiten im Mindestlohn einer qualifizierten Ausbildung vorgezogen werde. Der als Sachverständige geladene Professor Gregor Thüsing von der Universität Bonn befand, ein gesetzlich festgeschriebener Referenzwert stehe im Konflikt zur grundgesetzlich geschützten Tarifautonomie. Die Unabhängigkeit der Mindestlohnkommission sieht er im Falle einer Aufnahme in das Mindestlohngesetz „erheblich in Frage gestellt“.
Handlungsspielraum der Sozialpartner
Nach Einschätzung von Professor Mario Bossler vom Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) bestehe hingegen zum aktuellen Zeitpunkt nicht die Notwendigkeit, das Gesetz um eine Orientierung am Referenzwert von 60 Prozent des Bruttomedianstundenlohnes zu ergänzen. Aus zwei Gründen sei es ratsam, von einer expliziten Verankerung des Referenzwertes im Mindestlohngesetz als verpflichtende Untergrenze abzusehen, sagte er. Zum einen könne die fehlende Möglichkeit, in wirtschaftlich angespannten Zeiten von der 60-Prozent-Untergrenze nach unten abzuweichen, das im Mindestlohngesetz verankerte Ziel der Beschäftigungsstabilität gefährden. Außerdem schränkten zu enge Vorgaben im Gesetz den Handlungsspielraum der paritätisch besetzten Kommission – die auf den Ausgleich der Interessen von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ausgerichtet ist – ein und würden damit die Kommission als Institution der Sozialpartnerschaft zunehmend überflüssig machen.
DGB für gesetzliche Verankerung im Mindestlohngesetz
Aus Sicht von Stephan Körzell vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) stellt die Verankerung des 60-Prozent-Medianlohn-Kriteriums in der Geschäftsordnung der Mindestlohnkommission einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einer armutsfesten Lohnuntergrenze dar. Eine gesetzliche Verankerung im Mindestlohngesetz könne darüber hinaus zur weiteren Rechtssicherheit beitragen und Unsicherheiten bei zukünftigen Anpassungsentscheidungen reduzieren, sagte er. Körzell wandte sich zudem gegen die Einschätzung, der Mindestlohn habe einen negativen Einfluss auf die Entwicklung der Ausbildungszahlen. Jugendliche unter 18 Jahren fielen nicht unter das Mindestlohngesetz, sagte er. Einen Mangel an Auszubildenden und an Ausbildungsplätzen gebe es, „weil in Deutschland ein Großteil der Betriebe nicht mehr bereit ist, auszubilden“, behauptete er.