München. Nur dann, wenn an der Einmündung zu einem Kreisverkehr die Verkehrszeichen „Kreisverkehr“ und „Vorfahrt gewähren“ stehen, ist es auch so, dass derjenige, der im Kreisverkehr fährt, Vorfahrt hat. Das stellte das Amtsgericht München fest. In dem entschiedenen Fall hatte eine Autofahrerin, die bereits im Kreisverkehr war, von der Geradeausspur auf die Rechtsabbiegerspur wechseln wollen. Dabei kam es zu einem Unfall mit einem Autofahrer, der gerade in den Kreisverkehr eingefahren war und sich auf der Rechtsabbiegerspur befand.
Grundsätzlich hätte die Autofahrerin aus dem Kreisverkehr zwar Vorfahrt gehabt, da an der Kreisverkehrseinmündung beide genannten Verkehrszeichen standen. Da jedoch auch der Vorfahrtsberechtigte das allgemeine Rücksichtnahmegebot zu achten hat, durfte die Fahrerin nicht einfach so die Fahrspur wechseln. Sie hätte größere Sorgfalt walten lassen müssen. Deshalb wurde ihr eine Mithaftung von einem Drittel angelastet. (ctw)
Urteil vom 11.07.2012
Aktenzeichen: 343 C 8194/12