Leipzig. Ein abgelehnter Führerschein führt nicht zu einem leeren Punktekonto in Flensburg. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Es wies damit einen Autofahrer aus Baden-Württemberg ab, der mit dem Antrag auf einen LKW-Führerschein seine Strafpunkte im Verkehrszentralregister löschen wollte.
Der Kläger hatte bereits zwölf Punkte in Flensburg gesammelt. 2004 beantragte er neben seinem Führerschein für den PKW einen weiteren für LKW. Dies lehnten die Verkehrsbehörden in Baden-Württemberg ab. Daraufhin argumentierte der Autofahrer, sein Flensburger Konto müsse nun auf Null stehen. Denn nach Paragraf 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) würden bei der Entziehung eines Führerscheins die alten Punkte gelöscht. Gleiches müsse auch gelten, wenn eine neue Fahrerlaubnis verweigert wird.
Dem folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht. Eine Löschung der Punkte sehe das Gesetz in solchen Fällen nicht vor. Dies sei auch keine gesetzliche Lücke, sondern so gewollt. In den Fällen der Fahrerlaubnisentziehung und der Erteilungssperre sei die Punktelöschung das Korrelat für die mit diesen Maßnahmen erfolgte Sanktion. Die Verweigerung einer Fahrerlaubnis sei damit nicht vergleichbar. (ctw/ag)
Urteil vom 27.09.2012
Aktenzeichen 3 C 33.11